Regierungsblatt
für das
Grokherzogtum Sachsen.
Nummer 5. Weimar. 30. März 1907.
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Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen Beistands-
leistung in gerichtlichen Angelegenheiten, Seite 17.
Ministerialbekanntmachung
vom 25. März 1907,
betreffend die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen Beistands-
leistung in gerichtlichen Angelegenheiten.
[18] Nach einer zwischen den Regierungen sämtlicher deutschen Bundesstaaten
getroffenen Vereinbarung sind hinsichtlich der Erstattung von Kosten der Rechtshilfe
oder sonstigen Beistandsleistung in gerichtlichen Angelegenheiten vom 1. April 1907
ab die nachstehenden Grundsätze zu beobachten.
Zu VA 2 der Grundsätze wird bemerkt, daß das Ersuchen um Beauftragung
eines Beamten mit der Wahrnehmung eines Termins stets an die Behörde zu
richten ist, welcher nach dem im Zentralblatte für das Deutsche Reich veröffeut-
lichten Verzeichnisse die Einziehung der Gerichtskosten obliegt.
Die Bestimmung in V A 4 der Grundsätze hat nur die Fälle im Auge, in
denen dem ersuchenden Staate tatsächlich die Ausgabe eines Bestellgeldes erwächst
und die ersuchende Behörde auf dessen Einziehung ausdrücklich anträgt.
Weimar, den 25. März 1907.
Großherzoglich Sächs. Staatsministerium.
Rothe.
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