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Grundsätze, betreffend die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen
Beistandsleistung in gerichtlichen Angelegenheiten.
Im Verkehr unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten gelten hinsichtlich der Er—
stattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen Beistandsleistung in gerichtlichen Angelegen-
heiten folgende Grundsätze:
I. Rechtshilfe in den Angelegenheiten der streitigen und der freiwilligen
Gerichtsbarkeit einschließlich der Grundbuchsachen.
A. 1. Für die Erledigung der Ersuchen um Rechtshilfe werden Gebühren nicht erhoben.
2. Die baren Auslagen, welche durch eine Ablieferung oder Strafvollstreckung entstehen,
werden der ersuchten Behörde von der ersuchenden erstattet. Als Ablieferung im Sinne dieser
Grundsätze ist die zwangsweise Zuführung einer Person auch dann tugushen, wenn sie nur zu
einem einzelnen Termin oder zu einem bestimmten vorübergehenden Zwecke erfolgt.
Als Beginn des Ablieferungs= oder Strafvollstreckungsverfahrens gilt die Ergreifung des
Abzuliefernden oder Verurteilten.
Die nach dem Zeitpunkte der Ergreifung entstehenden, zur Ausführung der Ablieferung
oder Strafvollstreckung ausgewendeten Kosten, insbesondere auch die Kosten der Verpflegung, sind
zu den zu erstattenden baren Auslagen zu rechnen, ohne Rückicht darauf, ob die Ablieferung
oder Strasvollstreckung völlig durchgeführt oder ob etwa durch die Flucht des Verhafteten oder
durch andere Umstände ein Hindernis entgegengetreten ist. An Stelle barer Erstattung des Wertes
eines mitgegebenen Kleidungsstücks kann das Kleidungsstück zurückgegeben werden; für die Ab-
nutzung von Kleidungsstücken ist Ersatz nicht zu leisten.
Zu den zu erstattenden baren Auslagen gehören nur die mit dem Ablieferungs= oder Straf-
vollstreckungsverfahren selbst verbundenen Kosten, nicht die nebenbei durch Zustellungen oder
Korrespondenzen entstehenden Auslagen (Zustellungsgebühren, Postgebühren und dergleichen).
Im übrigen werden die durch die Erledigung der Ersuchen um Rechtshilfe erwachsenden
Auslagen nicht erstattet. Der Betrag dieser Auslagen wird der ersuchenden Behörde mitgeteilt.
Das Recht der ersuchenden Behörde, die Auslagen von der zahlungspflichtigen Partei einzu-
ziehen, bleibt unberührt.
3. Soweit die Tätigkeit der ersuchten Behörde über den Gegenstand des bei der er-
suchenden Behörde anhängigen Verfahrens hinausgeht, bleibt das Recht der ersuchten Behörde,
Kosten und Abgaben von der zahlungspflichtigen Portei zu erheben, unberührt.
4. Die Fälle, in welchen ein Gerichtsvollzieher unmittelbar oder durch Vermittelung des
Gerichtsschreibers mit der Beitreibung einer Geldstrafe oder einer Geldstrafe und der durch
das Strafverfahren entstandenen Kosten von der Justizbehörde eines anderen Bundesstaats
beauftragt wird (88§ 161, 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes), werden durch die vorstehenden
Grundsätze nicht berührt. Die Gebühren und Auslagen sind vielmehr in solchen Fällen von
der auftraggebenden Behörde zu zahlen.
B. Die vorstehenden Grundsätze gelten für die den bürgerlichen Gerichten durch Reichsgesetz
oder Landesgesetz übertragenen Angelegenheiten der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit
einschließlich der Grundbuchsachen. Für die durch Reichsgeeet den Gerichten übertragenen An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Grundbuchsachen gelten sie auch dann, wenn
dafür nach den in Betracht kommenden Landesgesetzen andere als gerichtliche Behörden zuständig
sind. Im übrigen finden sie auf diejenigen Sachen, für welche die Zuständigkeit landesrechtlich
geregelt ist, nur Anwendung, wenn die Sache gemäß den Gesetzen des Staates, von dem das
Ersuchen ausgeht, vor die Gerichte gehört. Voraussetzung ihrer Anwendung in allen Fällen der