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jahr steht. Von Ausländerinnen sind außerdem ein Impfzeugnis und Zeugnisse
über frühere Beschäftigung beizulegen.
Schülerinnen mit lückenhafter Schulbildung aber im übrigen guten Anlagen
und Vorbedingungen für den Pflegerinnenberuf kann vor dem Eintritt in die
Krankenpflegeschule der nötige Unterricht im Sophienhaus erteilt werden.
Die Schulleitung hat das Recht, jederzeit von der weiteren Teilnahme an
dem Unterricht abzuraten. 9
8O.
Die Schülerinnen müssen sich für die Dauer des Lehrgangs gegen Invali—
dität in einer nach dem Ermessen der Schulleitung ausreichenden Weise versichern.
8 10.
Als Unterrichtshonorar und als Beitrag zum Verpflegungsaufwand hat die
Schülerin bei ihrem Eintritt einen Betrag von 150 Mark zu zahlen, im übrigen
werden Kost, Wohnung, Wäsche, ärztliche Behandlung und Arzenei unentgeltlich
gewährt. Für ihre Kleidung hat die Schülerin selbst zu sorgen.
In geeigneten Fällen können Vergünstigungen gewährt werden, insbesondere
auch in bezug auf die als Unterrichtshonorar und Verpflegungsbeitrag zu zahlenden
150 Mark.
Weimar, den 16. März 1907.
Der Vorstand des Sophienhauses.
H. Ernst.
Anlage I.
Plan
für die
Ausbildung in der Krankenpflege.
Die Ausbildung in der Krankenpflege soll eine vorwiegend praktische sein und
hat nach folgendem Plane zu erfolgen:
1. Der Schüler soll über Bau und Verrichtungen des menschlichen Körpers
so weit unterrichtet werden, daß er ein für die Krankenpflege aus-