Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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jahr steht. Von Ausländerinnen sind außerdem ein Impfzeugnis und Zeugnisse 
über frühere Beschäftigung beizulegen. 
Schülerinnen mit lückenhafter Schulbildung aber im übrigen guten Anlagen 
und Vorbedingungen für den Pflegerinnenberuf kann vor dem Eintritt in die 
Krankenpflegeschule der nötige Unterricht im Sophienhaus erteilt werden. 
Die Schulleitung hat das Recht, jederzeit von der weiteren Teilnahme an 
dem Unterricht abzuraten. 9 
8O. 
Die Schülerinnen müssen sich für die Dauer des Lehrgangs gegen Invali— 
dität in einer nach dem Ermessen der Schulleitung ausreichenden Weise versichern. 
8 10. 
Als Unterrichtshonorar und als Beitrag zum Verpflegungsaufwand hat die 
Schülerin bei ihrem Eintritt einen Betrag von 150 Mark zu zahlen, im übrigen 
werden Kost, Wohnung, Wäsche, ärztliche Behandlung und Arzenei unentgeltlich 
gewährt. Für ihre Kleidung hat die Schülerin selbst zu sorgen. 
In geeigneten Fällen können Vergünstigungen gewährt werden, insbesondere 
auch in bezug auf die als Unterrichtshonorar und Verpflegungsbeitrag zu zahlenden 
150 Mark. 
Weimar, den 16. März 1907. 
Der Vorstand des Sophienhauses. 
H. Ernst. 
Anlage I. 
Plan 
für die 
Ausbildung in der Krankenpflege. 
Die Ausbildung in der Krankenpflege soll eine vorwiegend praktische sein und 
hat nach folgendem Plane zu erfolgen: 
1. Der Schüler soll über Bau und Verrichtungen des menschlichen Körpers 
so weit unterrichtet werden, daß er ein für die Krankenpflege aus-
	        
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