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Regierungsblatt
für das
Großherzogtum Sachsen.
Nummer 7. Weimar. 16. April 1907.
Inhalt: Gesetz, die Abänderung des § 199 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch betr., Seite 29
— Ministerialbekanntmachung, betr. Prüfungsordnung für Apotheker, Seite 30. — Ministerialbekannt=
machung, betr. die Ubertragung der Verwaltung des Erbschaftssteueramtes in Weimar auf den Groß-
herzoglichen Finanzrat Dr. jur. V. Neumam, Seite 48.
[22] Gesetz, die Abänderung des § 199 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buch betreffend, vom 27. März 1907.
Wir
Wilhelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
Der § 199 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 5. April
1899 (Reg.-Bl. Seite 123) wird dahin geändert:
Der Absatz 2 fällt weg; der Absatz 1 erhält folgenden Zusatz:
Wegen des Unterhalts, der einem Gefangenen aus Anlaß eines Straf-
verfahrens gewährt worden ist, besteht ein solcher Ersatzanspruch gegen die
Unterhaltspflichtigen nicht.
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