Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

37 
Die Lösung der Aufgaben geschieht unter ständiger Aufsicht je eines der beiden 
prüfenden Apotheker. 
8 11. 
III. Zweck der mündlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling die 
Arzneimittel kennt und sie von anderen Mitteln zu unterscheiden weiß, ob er die 
Grundlehren der Botanik, der pharmazentischen Chemie und Physik beherrscht und 
ob er sich hinlänglich mit den gesetzlichen Bestimmungen bekannt gemacht hat, welche 
für die Tätigkeit eines Gehilfen maßgebend sind. 
Er hat: 
1. mehrere frische oder getrocknete Pflanzen zu bestimmen; 
2. mehrere Drogen und pharmazentisch-chemische Präparate zu erkennen und 
ihre Abstammung, ihre Anwendung zu pharmazeutischen Zwecken sowie die 
vorkommenden Verfälschungen zu erläutern; 
3. Fragen aus den Grundlehren (Abs. 1) und aus der Apotheker-Gesetzgebung 
zu beantworten. « 
Bei der Prüfung hat der Prüfling auch die während der Ausbildungszeit an- 
gelegte Pflanzensammlung nebst einer Bescheinigung des ausbildenden Apothekers 
vorzulegen, daß soweit ihm bekannt, der Prüfling die Pflanzen selbst gesammelt hat. 
§ 12. 
Für die Prüfung sind 2 Tage bestimmt. 
In der Regel sind nicht mehr als vier Prüflinge zu einer mündlichen Prüfung 
zuzulassen. 
8 13. 
Über den Gang der Prüfung eines jeden Prüflings wird eine Niederschrift 
aufgenommen, welche von dem Vorsitzenden und den beiden Mitgliedern der Kom— 
mission zu unterzeichnen und zu den Akten der Aufsichtsbehörde zu nehmen ist. 
8 14. 
Für diejenigen Prüflinge, welche die Prüfung bestanden haben, wird unmittel— 
bar nach Beendigung der Prüfung ein von den Mitgliedern der Prüfungskommis- 
sion unterzeichnetes Zeugnis ausgefertigt und nebst den gemäß § 6 vorgelegten 
Zeugnissen dem ausbildenden Apotheker zur Aushändigung an den Prüfling zu- 
gestellt. 
1907 8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.