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teilweise vor dem Universitätsstudium abzuleisten. Leisten sie die Gehilfenzeit
ganz vor dem Universitätsstudium ab und melden sie sich spätestens am 15. März.
1908 zur Ablegung der Prüfung, so dürfen sie diese (einschließlich etwaiger Wieder-
holungsprüfungen) auf ihren Antrag nach den bisherigen Vorschriften ablegen.
Beginnen sie das Universitätsstudium vor vollendeter dreijähriger Gehilfenzeit, so
ist ihnen die vorher abgeleistete Gehilfenzeit, soweit sie ein Jahr übersteigt, auf
die im § 35 vorgeschriebene praktische Tätigkeit anzurechnen.
Apothekergehilfen, die spätestens im Sommerhalbjahr 1904 das Universitäts-
studium begonnen haben, dürfen die Prüfung (einschließlich etwaiger Wiederholungs-
prüfungen) auf ihren Antrag nach den bisherigen Vorschriften ablegen.
[24] I. Durch Höchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs ist die Verwaltung des Erbschaftssteueramtes in Weimar dem vom
1. April d. J. an zum Großherzoglichen Finanzrat ernannten Dr. jur. V. Neu-
mann auch weiterhin übertragen worden.
Weimar, den 28. März 1907.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.