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ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit der
1. Mai 1907
bestimmt. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, acht Zehntel der aus ihren
Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen vom 1. Mai d. J. an
(§ 107 des Ges. vom 10. Mai 1899) an die Ortssteuereinnahmen abzuführen.
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht geschehen ist,
den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekanntmachung zu übersenden.
Wegen Beitreibung der etwa verbleibenden Reste ist nach § 55 der Ausführungs-
verordnung vom 24. Mai 1899 (Regierungsblatt Seite 291) zu verfahren.
Weimar, am 17. April 1907.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.
[/27| II. In Abänderung der Verordnung über die Versendung von Sprengstoffen
und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf Land= und
Wasserwegen (Sprengstoffverordnung) vom 8. März 1894, Regierungsblatt Seite 19,
wird hierdurch verordnet was folgt:
1. Die Fußnote zur Überschrift erhält folgende Fassung:
„Die Bestimmungen über die Versendung von Sprengstoffen und Munitions-
gegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf Eisenbahnen sind in
der Militärtransportordnung vom 18. Jannar 1899 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 15) enthalten.“
2. In Ziffer I Abs. 1 werden die Worte: „vom 15. Juni 1893 in der Ministerial-
Verordnung vom 28. Juli 1893 (Regierungsblatt Seite 110 folg.) und 7. Sep-
tember 1893 (Regierungsblatt Seite 123)“ ersetzt durch:
„vom 8. Juni 1905 in der Ministerialverordnung vom 12. September 1905
(Regierungsblatt Seite 209)“.
3. In den Zusatzvorschriften „zu §§ 2 und 3“ werden die Worte unter a:
„des § 35 Ziffer 7 der Militärtrausportordnung für Eisenbahnen im Frieden
(Friedenstransportordnung) vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzblatt Seite 23)
von den vereinigten Ausschüssen des Bundesrats für das Landheer und die
Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen jeweilig als „zur Ge-
fahrklasse gehörig“ bezeichnet sind“ ersetzt durch: