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Regierungsblatt
für das
Großherzogtum Sachsen.
Nummer 9. Weimar. 6. Mai 1907.
Inhalt: Gesetz über die definitive Fortgeltung des provisorischen Gesetzes vom 29. Dezember 1906, betr. die
Inkraftsetzung des Staatsvertrags über die Fortdauer der Landgerichtsgemeinschaft in Gera, Seite 53.
— Gesetz vom 17. April 1907, betr. die Beiträge der Staatskasse zu dem Zentralfonds und zu der
Pensionsanstalt für die evangelischen Geistlichen, Seite 54. — Steuergesetz für die Jahre 1908,
1909 und 1910, Seite 55. — Ministerialbekanntmachung, betr. Zweiter Nachtrag zur „Ordnung der
Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen in den Sachsen-Ernestinischen Elachten vom 17. Jamiar
1900“, Seite 58. — Ministerialbekanntmachung, betreffend Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen,
Seite 59. — Ministerialbekanntmachung, betr. Einziehung von Diphtherie-Serum, Seite 59. — In-
haltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 60.
[32)] Gesetz über die definitive Fortgeltung des provisorischen Gesetzes vom 29. Dezember
1906, betreffend die Inkraftsetzung des Staatsvertrags über die Fortdauer der Landgerichts-
gemeinschaft in Gera.
Wir
Wilhelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
Das provisorische Gesetz vom 29. Dezember 1906, betreffend die Inkraftsetzung
des Staatsvertrags über die Fortdauer der Landgerichtsgemeinschaft in Gera, bleibt
als definitives Gesetz in Geltung.
1907 11