Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

55 
Urkundlich haben wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 17. April 1907. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius. 
  
[34] Steurergesetz für die Jahre 1908, 1909 und 1910. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
20. 26c. 
Nachdem der Stenerbedarf des Großherzogtums für die nächste Finanzperiode 
— die Jahre 1908, 1909 und 1910 — durch Verabschiedung mit dem einund- 
dreißigsten ordentlichen Landtage verfassungsmäßig festgestellt worden ist, sind von 
dem getreuen Landtage zur Deckung der Staatsbedürfnisse in den gedachten Etats- 
jahren in Gemäßheit des revidierten Grundgesetzes über die Verfassung des Groß- 
herzogtums vom 5. Mai 1816 (Negierungsblatt 1850 Seite 615) die nachstehend 
bezeichneten Steuern für die Jahre 1908, 1909 und 1910 verwilligt worden: 
I. 
Als indirekte Stenern, Aufwands= und Verkehrsstenern außer und 
neben den auf der Verfassung und Gesetzgebung des deutschen Reichs beruhenden 
indirekten Steuern: 
117
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.