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Bei Einkommen von mehr als 30 000 Mark steigt die Steuer in Stufen
von je 1000 Mark um je 40 Mark.
Von den Einkommen, die den Betrag von 500 Mark nicht übersteigen,
wird Einkommensteuer nicht erhoben; es haben jedoch
a) deutsche Militärpersonen und Zivilbeamte sowie deren Hinterbliebene,
die ihren Wohnsitz im Großherzogtume haben und neben ihren in
einem anderen Bundesstaate zu versteuernden Gehalten, Pensionen
oder Wartegeldern (s. § 4 des Bundesgesetzes wegen Beseitigung der
Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870, Bundesgesetzblatt 1870 S. 119)
weiteres Einkommen beziehen,
b) diejenigen Personen, die, ohne daß die Voraussetzungen der allgemeinen
Steuerpflicht im Großherzogtume für sie vorliegen, mit einem Ein-
kommen aus Grundbesitz, Gewerbe= oder Handelsanlagen und sonstigen
gewerblichen Betriebsstätten sowie aus staatlichen Gehalten, Warte-
geldern und Pensionen steuerpflichtig sind (§ 5 des Einkommensteuer-
gesetzes vom 2. Juni 1897),
ihr bezügliches Einkommen, wenn es den Betrag von 500 Mark nicht über-
steigt, nach folgenden Sätzen zu versteuern:
Einkommen
bis einschließlich mit
50 Mark 0,60 Mark,
Einkommen
von mehr als bis einschließlich mit
Mark Mark Mark
50 100 1,20
100 200 1,80
200 400 2,40
400 500 3,60.
2. Die Abgabe von dem Reinertrage der Eisenbahnen im Großherzog-
tume nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen
Bestimmungen.
Indem Wir dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Bestätigung
erteilen, verordnen Wir in Gemäßheit des § 35 des revidierten Grundgesetzes,