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daß die vorbezeichneten, verfassungsmäßig verwilligten Steuern in den Ter—
minen und Entrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und Verord—
nungen bestimmt sind, entrichtet werden.
Urkundlich haben Wir dieses Steuergesetz für die Jahre 1908, 1909 und
1910 Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel
bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 17. April 1907.
Wilhelm Ernst.
Rothe. v. Wurmb. Hunnius.
Ministerialbekanutmachungen.
[35|] I. Mit Höchster Genehmigung und mit Zustimmung der Herzoglichen Re-
gierungen von Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und
Gotha wird folgender zweiter Nachtrag zur „Ordnung der Prüfung für das
Lehramt an höheren Schulen in den Sachsen-Ernestinischen Staaten vom 17. Januar
1900“ bekannt gegeben:
In §9, 2 heißt es künftig bei den aufgeführten Verbindungen der Prüfungs-
fächer:
an zweiter Stelle: „Französisch und Englisch oder Lateinisch“",
an vierter Stelle: „Religion und Hebräisch oder Griechisch“.
In § 38 erhält Ziff. 2 folgenden Wortlaut:
„Die Gebühren betragen für die vollständige Prüfung 60 Mark, für eine
Ergänzungs= oder Erweiterungsprüfung sowie für die in § 37 vorgesehene
Prüfung je 30 Mark.“