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Artikel 15.
Dieser Vertrag soll zweimal ausgefertigt und von den vertragschließenden Re-
gierungen zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung
der Ratifikationsurkunden soll im Schriftenwege erfolgen.
So geschehen: Jena, den 9. Juli 1906.
(L. S.) Dr. Carl Slevogt.
(L. 8) Carl von Holleben.
Wir
Wilhelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 20.
erteilen hierdurch der Centralverwaltung für Sekundärbahnen (H. Bachstein) zu
Berlin die Genehmigung zum Bau und Betrieb der normalspurigen Nebeneisen-
bahn von Esperstedt nach Oldisleben, sowie das Recht zur Entziehung und Be-
schränkung des Grundeigentums nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter
den nachstehenden Bedingungen:
I. Das zur plan= und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn
erforderliche Grundkapital (Anlagekapital) wird auf den Betrag von 525000 Mark
festgesetzt.
II. Der Bau und Betrieb der Bahn ist einem technisch gebildeten Vertreter
zu übertragen.
Die Wahl dieses Vertreters bedarf der Genehmigung Unseres Staats-
ministeriums. Derselbe hat seinen Sitz im Großherzogtum zu nehmen.
III. Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bestimmungen der Eisen-
bahnbau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 für Nebenbahnen sowie die