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Die Wertpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der vereinnahmten und nicht
sofort zur Verwendung gelangenden Beträge zu beschaffen sind, werden durch das
Regulativ bestimmt.
Läßt der Überschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs-
oder Spezial-Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den
Überschüssen des oder der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hier-
von sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Für die Rücklagen geht
der Erneuerungsfonds dem Spezial-Reservefonds vor.
VI. Der Konzessionar ist verpflichtet:
a) seine Betriebsrechnung nach den von der Aufsichtsbehörde zu erlassenden Vor-
schriften einzurichten, der letzteren zu der von ihr zu bestimmenden Zeit den
jährlichen Betriebsrechnungsabschluß einzureichen und auf Erfordern seine
Kassenbücher vorzulegen,
b) der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum vom Anfang April jedes Jahres
bis Ende März des folgenden Kalenderjahrs als Rechnungsjahr zu Grunde
zu legen,
e) die von der Ausfsichtsbehörde zu statistischen Zwecken für nötig erachteten Nach-
weisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der
Aufsichtsbehörde in den von ihr festgesetzten Fristen einzureichen.
VII. Der Konzessionar ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern-
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit sie das 40. Lebensjahr noch
nicht zurückgelegt haben, in dieser Beziehung — und insbesondere mit bezug auf die
Ermittelung der Militäranwärter — bestehenden und noch ergehenden reichsgesetz-
lichen Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
Der Konzessionar hat einerseits für die Beamten des Bahnunternehmens —
und zwar unter Heranziehung derselben zu Beiträgen nach den Bestimmungen der
Aufsichtsbehörde, andererseits für die Arbeiter Pensions-, Witwen= und Unter-
stützungskassen einzurichten und zu diesen Kassen die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.
VIII. Die Verpflichtungen des Konzessionars zu Leistungen für die Zwecke des
Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahn-Postgesetze vom 20. Dezember 1875
(R. G. Bl. S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit
der Erleichterung, daß für die Zeit bis zum Ablaufe von acht Jahren vom Beginne
des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahrs an Stelle der Artikel 2 bis 4