Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893.  15

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

3.  Stück  vom  Jahre  1893.

 

X  IV.  Ministerial--Verordnung
vom  21.  März  1893,

betreffend  die  Ermittelung  der  landwirthschaftlichen  Bodenbenutzung.

Nach  Anordnung  des  Bundesraths  soll  im  Jahre  1893  und  künftig  von  zehn
zu  zehn  Jahren  im  Gebiete  des  deutschen  Reichs  eine  Ermittelung  der  landwirthschaftlichen
  Bodenbenutzung  stattfinden.

Zur  Ausführung  derselben  innerhalb  des  Fürstenthums  wird  mit  Höchster  Genehmigung
  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  bestimmt,  was  folgt:

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Die  Ermittelung  der  lundwirthschastlichen  Bodenbenutzung  wird  für  die  einzelnen
Gemeinde-,  Guts,  und  Waldbezirke  von  den  Gemeindevorständen  beziehungsweise  den
Vertretern  der  Guts=  und  Waldbezirke  nach  Maßgabe  der  ihnen  von  den  Fürstlichen
Landrathsämtern  in  2  Exemplaren  zugehenden  Formulare  und  Anleitungen  ausgeführt.

82.

Der  Flächengehalt  der  verschiedenen  Arlen  der  Bodenbenutzung  (Kulturarten),
wie  er  sich  aus  den  Flurbüchern  ergiebt,  wird  auf  der  ersten  Seite  des  Erhebungsformulares
  eingetragen.  Die  Eintragung  der  Anbauflächen  für  die  verschiedenen
Fruchtarten  erfolgt  nach  Schäßung  auf  der  zweiten  bis  vierten  Seite  des  Erhebungsformulars.


Die  Gemeindevorstände  werden  sich  dabei  der  Mitwirkung  und  Unterstützung
sach=  und  ortskundiger  Personen  bedienen,  nach  Befinden  besondere  Kommissionen
bilden,  nöthigenfalls  auch  Umfrage  bei  einzelnen  Grurdbesitzern  halten.

Der  Gesammtbetrag  der  durch  diese  Ermittelung  und  Abschätzung  ursunde

Fürstl.  Schwarzb.-Rudolst.  Gesetzsammlung  IIV.

Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  2.  April  v60.