Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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a) über sein steuerpflichtiges Einkommen oder über das Einkommen der von ihm 
zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, 
b) steuerpflichtiges Einkommen, welches er nach den Vorschriften dieses Gesetzes 
anzugeben verpflichtet ist, verschweigt, 
hat die hinterzogene Steuer nachzuzahlen und wird, wenn eine Verkürzung des 
Staates stattgefunden hat, mit dem vier= bis sechzehnfachen Betrage der Verkürzung, 
andernfalls mit dem ein= bis zehnfachen Betrage der Jahressteuer, um welche die 
Staatskasse verkürzt werden sollte, bestraft. 
Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige oder ein behördliches 
Einschreiten gegen ihn erfolgt ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt 
oder ergänzt, beziehungsweise das verschwiegene Einkommen angibt, bleibt straffrei. 
8 89. 
Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen sind dessen Erben verpflichtet, Hinter- 
ziehungen der Einkommensteuer durch ihren Erblasser auf die Zeit der vor dem 
Ableben des Erblassers verflossenen letzten vier Steuerjahre binnen sechs Monaten 
vom Tode des Erblassers an gerechnet bei dem Rechnungsamte (der Steuerlokal- 
kommission) anzumelden und den doppelten Betrag der hinterzogenen Steuer zu 
erlegen. Die Erben sind zur Bezahlung dieses Betrages nach Verhältnis ihrer 
Erbteile verpflichtet, haften jedoch für den Eingang des ganzen Betrages bis zur 
Höhe ihres Erbteiles als Gesamtschuldner. 
Erben, welche die Anmeldung der Hinterziehung ihres Erblassers innerhalb 
der vorbestimmten Frist unterlassen, haben den ein= bis zehnfachen Betrag der von 
ihrem Erblasser hinterzogenen Steuer als Strafe zu erlegen und die hinterzogene 
Steuer nachzuzahlen. Für die hinterzogene Steuer haften sämtliche Erben bis zur 
Höhe ihres Erbteiles als Gesamtschuldner. 
Ist der Zeitpunkt nicht zu ermitteln, von dem an der Erblasser ein 
unangemeldetes Zins= oder Renteneinkommen bezogen hat, so wird angenommen, 
daß er das zur Zeit seines Ablebens bezogene Einkommen für das letzte halbe Jahr 
vor seinem Tode anzumelden gehabt hätte.
	        
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