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8 2.
Verwaltung.
Die Schule wird von einem Direktor geleitet, der von Seiner Königlichen
Hoheit dem Großherzog ernannt wird. Ihm steht ein Verwaltungsausschuß zur
Seite, dessen Zusammensetzung nach Höchster Bestimmung erfolgt.
Die Anstellung der Lehrer und Hülfslehrer geschieht auf Vorschlag des
Direktors nach Gehör des Verwaltungsausschusses durch das Großherzogliche Staats-
ministerium, Departement des Großherzoglichen Hauses.
83.
Unterricht.
Der Unterricht, der die künstlerische Ausbildung für einzelne gewerbliche
Berufszweige und praktische Fertigkeit in kunstgewerblichen Arbeitsweisen vermitteln
soll, ist teils allgemeiner und vorbereitender Art, teils spezieller Fachunterricht.
Die hauptsächlichsten Gegenstände des Fachunterrichtes sind
1. kunstgewerbliches Zeichnen und Modellieren;
2. praktische Arbeiten in den Lehrwerkstätten der Anstalt.
Zu letzterem Behufe werden je nach Bedürfnis Werkstätten für Kunsthand-
werke eingerichtet.
Auch wird, soweit möglich, Vorsorge getroffen, daß die Schüler in Privat-
werkstätten praktische Unterweisung erhalten.
8 4.
Unterrichtsgang und Lehrpläne.
Der Unterrichtsgang ist ein vierjähriger. Die einzelnen Lehrgegenstände sowie
die Unterrichts= und Ubungszeiten werden durch Lehrpläne festgesetzt, die nach
Gehör des Verwaltungsausschusses von dem Direktor erlassen werden.
Inwieweit den Schülern die Teilnahme an dem Unterricht an der Kunst-
schule gestattet sein soll, wird mit Genehmigung des Anstaltsdirektors von dem
Direktor der Kunstschule bestimmt.
85.
Schuljahr und Ferien.
Der Beginn und das Ende des Schuljahres sowie der regelmäßigen Ferien
wird durch die Schulordnung bestimmt.