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[43] II. Auf Grund der 88 103 und 108 des Gesetzes vom 10. Mai 1899
(Regierungsblatt S. 245) wird hiermit ein ordentlicher
Beitrag zur Gebäude-Brandversicherungsanstalt
des Großherzogtums Sachsen
im Betrage von
Acht Zehntel einer Beitragseinheit
ausgeschrieben und als Tag der Füälligkeit der
1. Mai 1908
bestimmt. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, acht Zehntel der aus ihren
Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen vom 1. Mai d. J.
an (§ 107 des Gesetzes vom 10. Mai 1899) an die Ortssteuereinnahmen abzu-
führen.
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht geschehen
ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekanntmachung zu über-
senden.
Wegen Beitreibung der etwa verbleibenden Reste ist nach § 55 der Ausführungs-
verordnung vom 24. Mai 1899 (Regierungsblatt S. 291) zu verfahren.
Weimar, am 11. April 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Unteutsch i. V.
[44] Das 15. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter
Nr. 3437 Gesetz, betr. die Errichtung zweier Stiftungen aus dem Vermögen,
welches dem Reiche aus dem Nachlasse des am 2. Juni 1901 ver-
storbenen Malers Professor Gustav Müller zugeflossen ist. Vom
7. Januar 1908.