Vernehmun
rechtigten
gen der Be-
über bestrit-
tent Hypotheken und
sontige n Hypo-
thekmbuch eingezeich-
nete Rechte. Auflagen.
Bestreiten
von Verfi-
chräwungen.
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In Betreff der nach Art. 9 Absatz 2 angezeigten Rechte sowie der
Grunddienstbarkeiten, deren Eintragung gemäß Art. 9 Absatz 3 verlangt
worden ist, wird den dem Grundbuchamte benannten Berechtigten eröffnet,
daß es einer Anmeldung nicht bedürfe, daß vielmehr auch ohne solche
die Eintragung des Rechts oder der Grunddienstbarkeit in das Grundbuch
erfolge, sofern seitens sonstiger Beteiligter nicht widersprochen werde.
Art. 14.
Die im Art. 13 Absatz 1 und 3 vorgeschriebenen Mitteilungen sollen
die Beschreibung des belasteten Grundstücks, wie sie für das Grundbuch
in Aussicht genommen ist, sowie die Angabe des Eigentümers und der
im Range vor= oder gleichstehenden Rechte mitenthalten.
Art. 15.
Insoweit Hypotheken oder sonstige im Hypothekenbuch eingezeichnete
Rechte bei den durch Art. 8 vorgeschriebenen Vernehmungen bestritten
worden sind, hat das Grundbuchamt die Berechtigten zu vernehmen.
Die Vernehmung darf unterbleiben, wenn sie nicht oder nur schwer aus-
führbar ist, insbesondere wenn der Aufenthalt der zu vernehmenden
Person unbekannt ist, oder wenn diese sich außerhalb des Deutschen Reichs
aufhält. Ein dem Grundbuchamte bekannter Vertreter ist zu vernehmen.
Ist das Ergebnis der Vernehmung ein derartiges, daß die Löschung
im Hypothekenbuche nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen nicht
erfolgen kann, oder ist die Vernehmung ganz unterblieben, so erhält der
Bestreitende vom Grundbuchamte die Auflage, binnen einer zu bestimmen-
den Frist nicht nur glaubhaft zu machen, daß die Hypothek oder das
Recht ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr bestehe, sondern auch die
Erhebung der Klage auf gänzliche oder teilweise Löschung der Hypothek
oder des Rechts nachzuweisen, widrigenfalls sein Bestreiten bei der An-
legung des Grundbuchs nicht werde berücksichtigt werden.
Art. 16.
Ist bei den durch Art. 8 vorgeschriebenen Vernehmungen eine im
Hypothekenbuch eingezeichnete Verfügungsbeschränkung bestritten worden,