Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

Vernehmun 
rechtigten 
gen der Be- 
über bestrit- 
tent Hypotheken und 
sontige n Hypo- 
thekmbuch eingezeich- 
nete Rechte. Auflagen. 
Bestreiten 
von Verfi- 
chräwungen. 
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In Betreff der nach Art. 9 Absatz 2 angezeigten Rechte sowie der 
Grunddienstbarkeiten, deren Eintragung gemäß Art. 9 Absatz 3 verlangt 
worden ist, wird den dem Grundbuchamte benannten Berechtigten eröffnet, 
daß es einer Anmeldung nicht bedürfe, daß vielmehr auch ohne solche 
die Eintragung des Rechts oder der Grunddienstbarkeit in das Grundbuch 
erfolge, sofern seitens sonstiger Beteiligter nicht widersprochen werde. 
Art. 14. 
Die im Art. 13 Absatz 1 und 3 vorgeschriebenen Mitteilungen sollen 
die Beschreibung des belasteten Grundstücks, wie sie für das Grundbuch 
in Aussicht genommen ist, sowie die Angabe des Eigentümers und der 
im Range vor= oder gleichstehenden Rechte mitenthalten. 
Art. 15. 
Insoweit Hypotheken oder sonstige im Hypothekenbuch eingezeichnete 
Rechte bei den durch Art. 8 vorgeschriebenen Vernehmungen bestritten 
worden sind, hat das Grundbuchamt die Berechtigten zu vernehmen. 
Die Vernehmung darf unterbleiben, wenn sie nicht oder nur schwer aus- 
führbar ist, insbesondere wenn der Aufenthalt der zu vernehmenden 
Person unbekannt ist, oder wenn diese sich außerhalb des Deutschen Reichs 
aufhält. Ein dem Grundbuchamte bekannter Vertreter ist zu vernehmen. 
Ist das Ergebnis der Vernehmung ein derartiges, daß die Löschung 
im Hypothekenbuche nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen nicht 
erfolgen kann, oder ist die Vernehmung ganz unterblieben, so erhält der 
Bestreitende vom Grundbuchamte die Auflage, binnen einer zu bestimmen- 
den Frist nicht nur glaubhaft zu machen, daß die Hypothek oder das 
Recht ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr bestehe, sondern auch die 
Erhebung der Klage auf gänzliche oder teilweise Löschung der Hypothek 
oder des Rechts nachzuweisen, widrigenfalls sein Bestreiten bei der An- 
legung des Grundbuchs nicht werde berücksichtigt werden. 
Art. 16. 
Ist bei den durch Art. 8 vorgeschriebenen Vernehmungen eine im 
Hypothekenbuch eingezeichnete Verfügungsbeschränkung bestritten worden,
	        
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