Bescheinigungenüberer-
folgte Anmeldungen.
Folge versäumter An-
meldung.
Bekanntmachung der
d
Ausschlußfrist durch
as Grundbuchamt.
113
2. Einwendungen, welche auf Grund eines bei der Anlegung des Grund-
buchs zu berücksichtigenden Rechts gegen die Gültigkeit, den Fort-
bestand oder den Rang vor= oder gleichstehender Rechte erhoben werden,
3. Grunddienstbarkeiten, sofern der Berechtigte deren Berücksichtigung
im Anlegungsverfahren verlangt.
In der Anmeldung sollen das Recht, die Einwendung oder die
Grunddienstbarkeit nach Grund und Juhalt, das belastete und gegebenen-
falls auch das berechtigte Grundstück nach der katastermäßigen Beschrei-
bung und die Person desjenigen angegeben werden, gegen welchen das
Recht, die Einwendung oder die Grunddienstbarkeit geltend gemacht wird.
Art. 20.
Das Grundbuchamt hat dem Anmeldenden auf Verlangen eine Be-
scheinigung über die Anmeldung zu erteilen.
Art. 21.
Wer die fristzeitige Anmeldung versäumt, kann, falls bei der An-
legung des Grundbuchs das nicht angemeldete Recht, die nicht angemeldete
Einwendung oder die nicht angemeldete Grunddienstbarkeit unberücksichtigt
bleibt, hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.
Art. 22.
Nachdem der Beginn der Ausschlußfrist festgesetzt ist, werden die
Vorschriften der Art. 19 und 21 mit Angabe des Tages, an welchem die
Ausschlußfrist abläuft, durch das Grundbuchamt bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung soll erfolgen
1. durch zweimaligen Abdruck in der Weimarischen Zeitung, nach dem
Ermessen des Grundbuchamts auch in anderen Blättern, und zwar
soll tunlichst der erste Abdruck vor dem Beginne, der zweite spätestens
sechs Wochen vor dem Ablaufe der Frist veranlaßt werden,
2. durch Anheftung an die Gerichtstafel,
3. durch eine in ortsüblicher Weise stattfindende Veröffentlichung in
der Gemeinde, deren Bezirk den Anlegungsbezirk bildet oder mit-
umfaßt.