Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

Übernahme der Hypo- 
theken sowie der son- 
seigen im Hypotheken= 
* 
eingeichneten. 
und Verfü 
gungsbe chränkungen 
in das 
rundbuch. 
1908 
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Ist bei der Anlegung des Grundbuchs die Frist noch nicht ab- 
gelaufen oder im Falle rechtzeitigen Nachweises der Klageerhebung der 
Rechtsstreit noch anhängig, so wird zu Gunsten desjenigen, der das bessere 
Recht angemeldet hat, seines Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgers ein 
Widerspruch eingetragen. 
Der Widerspruch wird auf Antrag gelöscht, wenn die Klage nicht 
rechtzeitig erhoben oder zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen wird; 
zu dem Antrage berechtigt ist jeder, der durch den Widerspruch betroffen 
wird. Die Kosten der Löschung fallen demjenigen zur Last, zu dessen 
Gunsten der Widerspruch eingetragen war. 
Art. 28. 
Die Hypotheken und sonstigen im Hypothekenbuch eingezeichneten 
Rechte werden, soweit sie nicht zu löschen sind, in das Grundbuch über- 
nommen. 
Das Gleiche gilt von den im Hypothekenbuch eingezeichneten Ver- 
fügungsbeschränkungen. 
Art. 29. 
Ist im Fall einer Grundstückszusammenlegung an die Stelle eines 
belasteten Grundstücks oder mehrerer belasteter Grundstücke eine Planab- 
findung getreten, so sind die Hypotheken sowie die sonstigen im Hypotheken- 
buch eingezeichneten Rechte und Verfügungsbeschränkungen auf die Plan- 
abfindung zu übertragen. 
Bildet diese die vollständige oder teilweise Abfindung nicht nur für 
die belasteten, sondern auch für sonstige Grundstücke, und findet auch nach- 
träglich die reale Aussonderung eines Planteils, auf welchen die Über— 
tragung bewirkt werden könnte, nicht statt, so erfolgt letztere dergestalt auf 
die Planabfindung, daß der Einzeichnung der Vermerk 
„Auf den den belasteten alten Grundstücken entsprechenden ideellen 
Teilen“ 
vorangesetzt wird, und daß hierbei entweder die ideellen Teile der Plan- 
abfindung, welche dem reinen Sollhaben der einzelnen belasteten alten 
Grundstücke entsprechen, ihrer Größe nach angegeben oder die belasteten 
alten Grundstücke den Fundbuchsnummern nach aufgeführt werden; da- 
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