Übernahme der Hypo-
theken sowie der son-
seigen im Hypotheken=
*
eingeichneten.
und Verfü
gungsbe chränkungen
in das
rundbuch.
1908
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Ist bei der Anlegung des Grundbuchs die Frist noch nicht ab-
gelaufen oder im Falle rechtzeitigen Nachweises der Klageerhebung der
Rechtsstreit noch anhängig, so wird zu Gunsten desjenigen, der das bessere
Recht angemeldet hat, seines Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgers ein
Widerspruch eingetragen.
Der Widerspruch wird auf Antrag gelöscht, wenn die Klage nicht
rechtzeitig erhoben oder zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen wird;
zu dem Antrage berechtigt ist jeder, der durch den Widerspruch betroffen
wird. Die Kosten der Löschung fallen demjenigen zur Last, zu dessen
Gunsten der Widerspruch eingetragen war.
Art. 28.
Die Hypotheken und sonstigen im Hypothekenbuch eingezeichneten
Rechte werden, soweit sie nicht zu löschen sind, in das Grundbuch über-
nommen.
Das Gleiche gilt von den im Hypothekenbuch eingezeichneten Ver-
fügungsbeschränkungen.
Art. 29.
Ist im Fall einer Grundstückszusammenlegung an die Stelle eines
belasteten Grundstücks oder mehrerer belasteter Grundstücke eine Planab-
findung getreten, so sind die Hypotheken sowie die sonstigen im Hypotheken-
buch eingezeichneten Rechte und Verfügungsbeschränkungen auf die Plan-
abfindung zu übertragen.
Bildet diese die vollständige oder teilweise Abfindung nicht nur für
die belasteten, sondern auch für sonstige Grundstücke, und findet auch nach-
träglich die reale Aussonderung eines Planteils, auf welchen die Über—
tragung bewirkt werden könnte, nicht statt, so erfolgt letztere dergestalt auf
die Planabfindung, daß der Einzeichnung der Vermerk
„Auf den den belasteten alten Grundstücken entsprechenden ideellen
Teilen“
vorangesetzt wird, und daß hierbei entweder die ideellen Teile der Plan-
abfindung, welche dem reinen Sollhaben der einzelnen belasteten alten
Grundstücke entsprechen, ihrer Größe nach angegeben oder die belasteten
alten Grundstücke den Fundbuchsnummern nach aufgeführt werden; da-
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