Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

Behandlung der nach 
krt. 19 angemeldeten 
Rechte, Einwendun- 
gen und Grunddienst- 
arkeiten. 
Behandlung von Rech- 
ten, GEinwendungen 
und .- 
kci Grunddienstbar 
ten, die erst nach 
Beginnder Ausschluß- 
frist entstanden sind. 
chtigung 
von Rechten, Einwen- 
di 
ngen und Grund- 
enstbarkeiten. 
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Insoweit sie bestritten worden sind, wird zu Gunsten desjenigen, 
welcher das Recht oder die Grunddienstbarkeit in Anspruch nimmt, ein 
Widerspruch eingetragen, wenn bei der Anlegung des Grundbuchs die 
im Art. 17 bezeichnete Frist noch nicht abgelaufen oder im Falle recht- 
zeitigen Nachweises der Klageerhebung der Rechtsstreit noch anhängig 
ist. Der Widerspruch wird auf Antrag gelöscht, wenn die Klage nicht 
rechtzeitig erhoben oder zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen wird; 
zu dem Antrage berechtigt ist jeder, der durch den Widerspruch betroffen 
wird. Die Kosten der Löschung fallen demjenigen zur Last, zu dessen 
Gunsten der Widerspruch eingetragen war. 
Art. 34. 
Die Bestimmungen der Art. 17 und 33 finden entsprechende An- 
wendung auf die nach Art. 19 angemeldeten Rechte, Einwendungen 
und Grunddienstbarkeiten. 
Art. 35. 
Sind Rechte, deren Einzeichnung in das Hypothekenbuch nicht zu 
erfolgen hat, die aber zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit gegenüber dem 
öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung bedürfen, erst nach 
Beginn der Ausschlußfrist (Art. 18 und 19) entstanden, so finden, falls 
diese Rechte, wenn auch erst nach dem Ablaufe der Ausschlußfrist, von 
den im Art. 8 bezeichneten Personen angezeigt oder von den Berechtigten 
angemeldet werden, die Bestimmungen der Art. 17 und 33 ebenfalls ent- 
sprechende Anwendung. 
Dasselbe gilt in Betreff von Einwendungen der im Art. 19 Absatz 1 
Nr. 2 bezeichneten Art, die erst nach Beginn der Ausschlußfrist entstanden 
sind, sowie in Betreff der nach diesem Zeitpunkt entstandenen Grunddienst- 
barkeiten, deren Berücksichtigung im Anlegungsverfahren verlangt wird. 
Art. 36. 
Soweit bei der Anlegung des Grundbuchs ein Recht, eine Einwen- 
dung oder eine Grunddienstbarkeit nicht zu berücksichtigen ist, hat das 
Grundbuchamt demjenigen, welcher die Berücksichtigung verlangt, ohne 
Verzug Mitteilung zu machen. 
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