Behandlung der nach
krt. 19 angemeldeten
Rechte, Einwendun-
gen und Grunddienst-
arkeiten.
Behandlung von Rech-
ten, GEinwendungen
und .-
kci Grunddienstbar
ten, die erst nach
Beginnder Ausschluß-
frist entstanden sind.
chtigung
von Rechten, Einwen-
di
ngen und Grund-
enstbarkeiten.
117
Insoweit sie bestritten worden sind, wird zu Gunsten desjenigen,
welcher das Recht oder die Grunddienstbarkeit in Anspruch nimmt, ein
Widerspruch eingetragen, wenn bei der Anlegung des Grundbuchs die
im Art. 17 bezeichnete Frist noch nicht abgelaufen oder im Falle recht-
zeitigen Nachweises der Klageerhebung der Rechtsstreit noch anhängig
ist. Der Widerspruch wird auf Antrag gelöscht, wenn die Klage nicht
rechtzeitig erhoben oder zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen wird;
zu dem Antrage berechtigt ist jeder, der durch den Widerspruch betroffen
wird. Die Kosten der Löschung fallen demjenigen zur Last, zu dessen
Gunsten der Widerspruch eingetragen war.
Art. 34.
Die Bestimmungen der Art. 17 und 33 finden entsprechende An-
wendung auf die nach Art. 19 angemeldeten Rechte, Einwendungen
und Grunddienstbarkeiten.
Art. 35.
Sind Rechte, deren Einzeichnung in das Hypothekenbuch nicht zu
erfolgen hat, die aber zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit gegenüber dem
öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung bedürfen, erst nach
Beginn der Ausschlußfrist (Art. 18 und 19) entstanden, so finden, falls
diese Rechte, wenn auch erst nach dem Ablaufe der Ausschlußfrist, von
den im Art. 8 bezeichneten Personen angezeigt oder von den Berechtigten
angemeldet werden, die Bestimmungen der Art. 17 und 33 ebenfalls ent-
sprechende Anwendung.
Dasselbe gilt in Betreff von Einwendungen der im Art. 19 Absatz 1
Nr. 2 bezeichneten Art, die erst nach Beginn der Ausschlußfrist entstanden
sind, sowie in Betreff der nach diesem Zeitpunkt entstandenen Grunddienst-
barkeiten, deren Berücksichtigung im Anlegungsverfahren verlangt wird.
Art. 36.
Soweit bei der Anlegung des Grundbuchs ein Recht, eine Einwen-
dung oder eine Grunddienstbarkeit nicht zu berücksichtigen ist, hat das
Grundbuchamt demjenigen, welcher die Berücksichtigung verlangt, ohne
Verzug Mitteilung zu machen.
20'7