Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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(6) In Spalte 7 sind einzutragen: 
1. Der Vermerk über die Eintragung des ursprünglichen Bestandes 
des Blattes (Zeit der Eintragung, Nummer des bisherigen 
Blattes usw.); 
2. die Ubertragung eines Grundstücks auf das Blatt; soll das 
Grundstück mit einem auf dem Blatte bereits eingetragenen 
Grundstücke vereinigt oder einem solchen Grundstück als Bestand- 
teil zugeschrieben werden (Bürgerliches Gesetzbuch § 890, Grund- 
buchordnung 8 5), so ist auch dies anzugeben; 
3. die Vereinigung mehrerer auf dem Blatt eingetragenen Grund- 
stücke zu einem Grundstücke sowie die Zuschreibung eines solchen 
Grundstücks zu einem anderen als Bestandteil; 
4. die Vermerke, nach denen bisherige Grundstücksteile als selb- 
ständige Grundstücke eingetragen werden, insbesondere im Falle 
des § 6 Satz 1 der Grundbuchordnung, sofern in diesem Falle 
nicht der Teil auf ein anderes Blatt übertragen wird; 
5. die Vermerke über Berichtigungen der Bestandsangaben. 
(7) In den Fällen der Vereinigung und der Zuschreibung (Absatz 6 
Nr. 2, 3) sind die Eintragungen, welche sich auf die beteiligten Grund- 
stücke beziehen, in den Spalten 1 bis 5 rot zu unterstreichen. Das durch 
die Vereinigung oder Zuschreibung entstehende Grundstück ist unter einer 
neuen laufenden Nummer einzutragen; neben dieser Nummer ist in 
Spalte 2 auf die laufenden Nummern, welche die beteiligten Grundstücke 
bisher in Spalte 1 hatten, zu verweisen. 
(8) In den Fällen des Absatz 6 Nr. 4 sind die Grundstücksteile 
unter neuen laufenden Nummern einzutragen; neben diesen Nummern ist 
in Spalte 2 auf die bisherige laufende Nummer des Grundstücks zu 
verweisen. Die sich auf das Grundstück beziehenden bisherigen Eintra- 
gungen sind in den Spalten 1 bis 5 rot zu unterstreichen. 
(9) Spalte 9 ist bestimmt: 
1. für die nicht unter Absatz 6 Nr. 4 fallenden Abschreibungen; 
2. für die Eintragung des Ausscheidens eines Grundstücks oder 
eines Grundstücksteils aus dem Grundbuche (Grundbuchordnung 
§ 90 Absatz 2). 
1908 22
	        
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