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Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstücke (Bürgerliches
Gesetzbuch § 928 Absatz 1) und der Tag der Eintragung;
4. in Spalte 4 auf Antrag des Eigentümers der Erwerbspreis,
der durch eine öffentliche Schätzung festgestellte Wert und bei
Gebäuden die Landesbrandversicherungssumme unter Hinweis
auf die laufende Nummer des Grundstücks im Bestandsverzeich-
nis Abschnitt 1, Spalte 1 und mit Angabe des für den Erwerbs-
preis, die Schätzung oder die Versicherung maßgebenden Zeit-
punkts.
(2) Bei der Eintragung eines neuen Eigentümers sind die Vermerke
in den Spalten 1 bis 3, die sich auf den bisher eingetragenen Eigen-
tümer beziehen, rot zu unterstreichen.
13.
Zweite Abtellung. (1) In der zweiten Abteilung dienen die Spalten 1 bis 3 zur
Eintragung:
1. der das Grundstück belastenden Rechte, soweit es sich nicht um
Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden handelt, ius-
besondere auch der im § 1010 Absatz 1 und im § 2044 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Belastungen des Anteils
eines Miteigentümers oder Miterben;
2. der Beschränkungen des Verfügungsrechts des als Eigentümer
oder Miteigentümer Eingetragenen, insbesondere durch die Eigen-
schaft des Guts oder Grundstücks (Ausführungsgesetz zur Grund-
buchordnung Art. 22 und 23), durch das Recht eines Nach-
erben (Grundbuchordnung § 52) oder die Ernennung eines
Testamentsvollstreckers (Grundbuchordnung § 53), durch eine
einstweilige Verfügung, mittels welcher die Veräußerung, Be-
lastung oder Verpfändung des Grundstücks untersagt wird (Zivil-
prozeßordnung § 938 Absatz 2), durch die Anordnung der
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks
(Gesetz über die Zwangsversteigerung usw. § 19 Absatz 1, § 146
Absatz 1), durch ein vom Konkursgericht erlassenes Veränßec-
rungsverbot oder durch die Eröffnung des Konkursverfahrens
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