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Absatz 2, 3, 88 1192, 1199; Zivilprozeßordnung §§ 830, 837), der
Verzicht des Berechtigten (Bürgerliches Gesetzbuch § 1168), die Aude-
rung der Forderung, für welche die Hypothek besteht (Bürgerliches Gesetz-
buch § 1180), die Umwandlung einer Hypothek, Grundschuld oder Renten-
schuld (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1177, 1186, 1198, 1203), die nach-
trägliche Mitbelastung eines anderen Grumstücks in den Fällen des § 49
Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung sowie die Erteilung eines neuen
Briefs (Grundbuchordnung § 68 Absatz 3).
(3) Die Löschung einer Veränderung erfolgt in Spalte 8, die Löschung
der Rechte in den Spalten 9 bis 11.
8 15.
Gemeinschaftliche Be- (I) Die in Spalte 3 der zweiten Abteilung und die in den Spalten
8 aldbsrnle 3, 4 der dritten Abteilung erfolgenden Eintragungen erhalten in Spalte 1
. der betreffenden Abteilung fortlaufende Nummern. Bei der Eintragung
ist das von ihr betroffene Grundstück in Spalte 2 mit der laufenden
Nummer, die es im Bestandsverzeichnisse Abschnitt 1, Spalte 1 führt,
zu bezeichnen.
(2) Bei Vermerken über Veränderungen und bei Löschungen ist in
Spalte 4 oder 7 der zweiten Abteilung oder in Spalte 5 oder 9 der
dritten Abteilung auf die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 1
zu verweisen.
(3) Wird eine Eintragung ganz gelöscht, so ist sie rot zu unter-
streichen.
(1!) Wird eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld
teilweise gelöscht, so ist in Spalte 3 der dritten Abteilung der gelöschte
Teil von dem Betrag abzusetzen.
8 16.
utragung von Vor- ie Eiutr ijner Voymerf
merkünng, u #1 (1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt:
dersprüchen. 1. wenn die Vormerkung den Anspruch auf Ubertragung des Eigen-
tums betrifft, in den Spalten 1 bis 3 der zweiten Abteilung;
2. wenn die Vormerkung den Anspruch auf Einräumung eines
anderen Rechts an dem Grundstücke betrifft, in den Spalten