Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Absatz 2, 3, 88 1192, 1199; Zivilprozeßordnung §§ 830, 837), der 
Verzicht des Berechtigten (Bürgerliches Gesetzbuch § 1168), die Aude- 
rung der Forderung, für welche die Hypothek besteht (Bürgerliches Gesetz- 
buch § 1180), die Umwandlung einer Hypothek, Grundschuld oder Renten- 
schuld (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1177, 1186, 1198, 1203), die nach- 
trägliche Mitbelastung eines anderen Grumstücks in den Fällen des § 49 
Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung sowie die Erteilung eines neuen 
Briefs (Grundbuchordnung § 68 Absatz 3). 
(3) Die Löschung einer Veränderung erfolgt in Spalte 8, die Löschung 
der Rechte in den Spalten 9 bis 11. 
8 15. 
Gemeinschaftliche Be- (I) Die in Spalte 3 der zweiten Abteilung und die in den Spalten 
8 aldbsrnle 3, 4 der dritten Abteilung erfolgenden Eintragungen erhalten in Spalte 1 
. der betreffenden Abteilung fortlaufende Nummern. Bei der Eintragung 
ist das von ihr betroffene Grundstück in Spalte 2 mit der laufenden 
Nummer, die es im Bestandsverzeichnisse Abschnitt 1, Spalte 1 führt, 
zu bezeichnen. 
(2) Bei Vermerken über Veränderungen und bei Löschungen ist in 
Spalte 4 oder 7 der zweiten Abteilung oder in Spalte 5 oder 9 der 
dritten Abteilung auf die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 1 
zu verweisen. 
(3) Wird eine Eintragung ganz gelöscht, so ist sie rot zu unter- 
streichen. 
(1!) Wird eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld 
teilweise gelöscht, so ist in Spalte 3 der dritten Abteilung der gelöschte 
Teil von dem Betrag abzusetzen. 
8 16. 
utragung von Vor- ie Eiutr ijner Voymerf 
merkünng, u #1 (1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt: 
dersprüchen. 1. wenn die Vormerkung den Anspruch auf Ubertragung des Eigen- 
tums betrifft, in den Spalten 1 bis 3 der zweiten Abteilung; 
2. wenn die Vormerkung den Anspruch auf Einräumung eines 
anderen Rechts an dem Grundstücke betrifft, in den Spalten
	        
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