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Beglaubigte Abschriften
von Teilen eines
Grundbuchblattes.
Aufnahme des Grund-
stückspreises oder
Grundstückswertes in
die Bekanntmachung
über die Eintragung
eines neuen Eigen-
tümers oder Erben.
8 36.
Soll eine beglaubigte Abschrift nur von einem Teil eines Grundbuch-
blattes erteilt werden, so sind in die Abschrift die Eintragungen aufzu-
nehmen, welche den in Frage stehenden Gegenstand betreffen. Im Be-
glaubigungsvermerk ist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, daß
weitere den Gegenstand betreffende Eintragungen im Grundbuche nicht
enthalten sind.
8 36.
(1) Wird bei einem Grundstück infolge freiwilliger Veräußerung ein
neuer Eigentümer eingetragen, so ist in die Bekanntmachung an diejenigen,
für welche eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht
an einem solchen Recht im Grundbuch eingetragen ist (Grundbuchordnung
§ 55 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 1905) die Mitteilung
des Preises, zu dem das Grundstück veräußert worden ist, aufzunehmen.
Ist ein Preis nicht vereinbart, der Preis nicht bekannt oder dessen ziffer-
mäßige Angabe nach der Art der Preisbestimmung nicht tunlich, so ist
der der Kostenberechnung zu Grunde gelegte Wert des Grundstücks in der
Bekanntmachung mitzuteilen.
(2) Wird das belastete Grundstück zusammen mit einem anderen Grund-
stücke veräußert und der Kostenberechnung der Gesamtwert der Grundstücke
zu Grunde gelegt, so unterbleibt die Mitteilung, falls nicht hinsichtlich des
belasteten Grundstücks eine besondere Wertangabe oder Wertermittelung
vorliegt.
(3) Die Mitteilung ist auf einen kurzen Vermerk etwa dahin:
„Der Preis des veräußerten Grundstücks ist außf an-
gegeben“ oder „Der Wert des veräußerten Grundstücks ist mit
. . . “ der Kostenberechnung zu Grunde gelegt“
zu beschränken.
(4) Im Falle der Eintragung eines Erben finden die vorstehenden
Bestimmungen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß der der
Kostenberechnung zu Grunde gelegte Wert des Grundstücks in der Be-
kanntmachung mitzuteilen ist.