Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Beglaubigte Abschriften 
von Teilen eines 
Grundbuchblattes. 
Aufnahme des Grund- 
stückspreises oder 
Grundstückswertes in 
die Bekanntmachung 
über die Eintragung 
eines neuen Eigen- 
tümers oder Erben. 
8 36. 
Soll eine beglaubigte Abschrift nur von einem Teil eines Grundbuch- 
blattes erteilt werden, so sind in die Abschrift die Eintragungen aufzu- 
nehmen, welche den in Frage stehenden Gegenstand betreffen. Im Be- 
glaubigungsvermerk ist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, daß 
weitere den Gegenstand betreffende Eintragungen im Grundbuche nicht 
enthalten sind. 
8 36. 
(1) Wird bei einem Grundstück infolge freiwilliger Veräußerung ein 
neuer Eigentümer eingetragen, so ist in die Bekanntmachung an diejenigen, 
für welche eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht 
an einem solchen Recht im Grundbuch eingetragen ist (Grundbuchordnung 
§ 55 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 1905) die Mitteilung 
des Preises, zu dem das Grundstück veräußert worden ist, aufzunehmen. 
Ist ein Preis nicht vereinbart, der Preis nicht bekannt oder dessen ziffer- 
mäßige Angabe nach der Art der Preisbestimmung nicht tunlich, so ist 
der der Kostenberechnung zu Grunde gelegte Wert des Grundstücks in der 
Bekanntmachung mitzuteilen. 
(2) Wird das belastete Grundstück zusammen mit einem anderen Grund- 
stücke veräußert und der Kostenberechnung der Gesamtwert der Grundstücke 
zu Grunde gelegt, so unterbleibt die Mitteilung, falls nicht hinsichtlich des 
belasteten Grundstücks eine besondere Wertangabe oder Wertermittelung 
vorliegt. 
(3) Die Mitteilung ist auf einen kurzen Vermerk etwa dahin: 
„Der Preis des veräußerten Grundstücks ist außf an- 
gegeben“ oder „Der Wert des veräußerten Grundstücks ist mit 
. . . “ der Kostenberechnung zu Grunde gelegt“ 
zu beschränken. 
(4) Im Falle der Eintragung eines Erben finden die vorstehenden 
Bestimmungen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß der der 
Kostenberechnung zu Grunde gelegte Wert des Grundstücks in der Be- 
kanntmachung mitzuteilen ist.
	        
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