Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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851. 
Anlegung der Grund= Die Anlegung der Grundakten erfolgt, sobald die Ladung der im 
Art. 8 der Höchsten Verordnung bezeichneten Personen ergangen ist, oder 
sobald der Richter nach Art. 8 Absatz 2 der Höchsten Verordnung ver- 
fügt hat, daß die Vernehmung unterbleiben soll, im Falle des Art. 10 
der Höchsten Verordnung, sobald die Aufforderung zur Abgabe einer 
schriftlichen Erklärung erlassen ist (§ 57 Satz 2). 
52. 
Vorbereitung der Ver- Vor den im Art. 8 der Höchsten Verordnung vorgeschriebenen Ver- 
nehmungennach Art.B „ .. . 
der Höchsten Verord= nehmungen müssen die im Art. 7 derselben Verordnung bezeichneten An- 
nuns. gaben festgestellt sein. 
8 53. 
Vernehmungen m“md (1) Die in den Art. 8 und 9 der Höchsten Verordnung vorgeschriebenen 
Verordnung. Vernehmungen sollen innerhalb des Gemeindebezirks, der den Grundbuch- 
bezirk bildet oder mitumfaßt, erfolgen, sofern dadurch das Anlegungs- 
verfahren wesentlich gefördert wird. 
(2) Bei bestehenden Zweifeln können Erörterungen an Ort und 
Stelle, nötigenfalls unter Zuziehung eines Beamten des Vermessungs- 
amts, vorgenommen werden. 
§54. 
Besursishchischtnanshte= Die Vernehmung der im Art. 8 der Höchsten Verordnung bezeich- 
an dem Grundstücke neten Personen hat sich auch auf die Rechte, die mit dem Eigentum an 
verbunden sind. dem Grundstücke verbunden sind (Bürgerliches Gesetzbuch § 90) sowie 
darauf zu erstrecken, ob deren Vermerk auf dem Blatte des Grundstücks 
beantragt wird (Grundbuchordnung § 8). Die zur Feststellung dieser Rechte 
nötigen Verhandlungen sind bei dem belasteten Grundstücke vorzunehmen. 
8 65. 
Erwerbsurkunden. Insoweit die im Art. 9 Absatz 1 der Höchsten Verordnung vorge- 
schriebene Vorlegung der Erwerbsurkunden nicht erfolgen kann, sind diese 
in den Grundakten aufzusuchen. 
§ 66. 
Grundherrliche Ab- Stellt sich bei der durch Art. 9 Absatz 2 der Höchsten Verordnung 
gaben. vorgeschriebenen Befragung oder sonst heraus, daß auf dem Grundstücke
	        
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