Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

Anlegungsvermerk. 
Verweisungen. 
Ltockwerkseigentum. 
161 
8 64. 
(1) Die Eintragungen in das Grundbuch, die im Anlegungsver- 
fahren erfolgen, sind mit dem Vermerk abzuschließen: 
„Im Anlegungsverfahren eingetragen a 4 
Hierbei ist nicht der Tag, mit dessen Beginn das Grundbuch als angelegt 
anzusehen ist, sondern der Tag der Eintragung einzustellen. 
(2) Die Unterschriften des Richters und des Gerichtsschreibers (Aus- 
führungsgesetz zur Grundbuchordnung Art. 9) werden alsbald unter diesen 
Vermerk gesetzt. 
(3) Der Vermerk kann für mehrere Eintragungen einheitlich gefaßt 
werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. 
(4) Er erfolgt 
beim Bestandsverzeichnis, Abschnitt 1 in Spalte 7, 
beim Bestandsverzeichnis, Abschnitt II in Spalte 3, 
bei der ersten Abteilung in Spalte 3, 
bei der zweiten Abteilung in Spalte 3, 
bei der dritten Abteilung in Spalte 4, 
soweit erste Eintragungen in Frage kommen, sonst aber an den Stellen, 
an denen etwaige spätere Veränderungen oder Löschungen noch während 
des Anlegungsverfahrens einzutragen sind. 
8 65. 
Bei den Eintragungen, die aus dem Hypothekenbuch in das Grund- 
buch übernommen werden, soll auf die Stelle des Hypothekenbuchs, welche 
die Eintragung enthält, bei den sonstigen Eintragungen auf die Stelle 
der Grundakten, an der sich die Ermittelungsverhandlungen befinden, ver- 
wiesen werden. An den Stellen des Hypothekenbuchs und der Grund- 
akten ist durch kurzen Vermerk ersichtlich zu machen, wo im Grundbuche 
die Eintragungen erfolgt sind. Die Verweisung kann für mehrere Ein- 
tragungen einheitlich gefaßt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu 
besorgen ist. 
§ 66. 
Für die Fälle etwa noch bestehenden Stockwerkseigentums bleiben 
besondere Bestimmungen vorbehalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.