Anlegungsvermerk.
Verweisungen.
Ltockwerkseigentum.
161
8 64.
(1) Die Eintragungen in das Grundbuch, die im Anlegungsver-
fahren erfolgen, sind mit dem Vermerk abzuschließen:
„Im Anlegungsverfahren eingetragen a 4
Hierbei ist nicht der Tag, mit dessen Beginn das Grundbuch als angelegt
anzusehen ist, sondern der Tag der Eintragung einzustellen.
(2) Die Unterschriften des Richters und des Gerichtsschreibers (Aus-
führungsgesetz zur Grundbuchordnung Art. 9) werden alsbald unter diesen
Vermerk gesetzt.
(3) Der Vermerk kann für mehrere Eintragungen einheitlich gefaßt
werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
(4) Er erfolgt
beim Bestandsverzeichnis, Abschnitt 1 in Spalte 7,
beim Bestandsverzeichnis, Abschnitt II in Spalte 3,
bei der ersten Abteilung in Spalte 3,
bei der zweiten Abteilung in Spalte 3,
bei der dritten Abteilung in Spalte 4,
soweit erste Eintragungen in Frage kommen, sonst aber an den Stellen,
an denen etwaige spätere Veränderungen oder Löschungen noch während
des Anlegungsverfahrens einzutragen sind.
8 65.
Bei den Eintragungen, die aus dem Hypothekenbuch in das Grund-
buch übernommen werden, soll auf die Stelle des Hypothekenbuchs, welche
die Eintragung enthält, bei den sonstigen Eintragungen auf die Stelle
der Grundakten, an der sich die Ermittelungsverhandlungen befinden, ver-
wiesen werden. An den Stellen des Hypothekenbuchs und der Grund-
akten ist durch kurzen Vermerk ersichtlich zu machen, wo im Grundbuche
die Eintragungen erfolgt sind. Die Verweisung kann für mehrere Ein-
tragungen einheitlich gefaßt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu
besorgen ist.
§ 66.
Für die Fälle etwa noch bestehenden Stockwerkseigentums bleiben
besondere Bestimmungen vorbehalten.