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Der Bezirksdirektor ist befugt, auch andere Wirtschaften, soweit für den
Fremdenverkehr oder aus anderen Gründen ein Bedürfnis anzuerkennen ist, von der
in Absatz 1 vorgesehenen Beschränkung zu befreien.
8 10.
An Sonn= und Festtagen ist während der Zeit des Hauptgottesdienstes
verboten
1. das Karten-, Billard= und Kegelspiel, sowie der Betrieb von Musfikauto-
maten, Phonographen und ähnlichen Instrumenten in Gast= und Schankwirt-
schaften und Konditoreien;
2. die Vornahme öffentlich wahrnehmbarer und mit Geräusch verbundener
Spiele.
Das Verbot findet außerhalb geschlossener Ortschaften keine Anwendung.
8 11.
Die Abhaltung von öffentlichen Versteigerungen und Verpachtungen ist an
Festtagen (8 1) verboten. An Sonntagen, die nicht Festtage sind, ist sie von
3 Uhr nachmittags ab gestattet.
– 12.
Offentliche Versammlungen dürfen am Karfreitag, am Bußtag und am
Totensonntag überhaupt nicht, an anderen Sonn= und Festtagen nicht vor Schluß
des vormittägigen Hauptgottesdienstes abgehalten werden.
Dieser Bestimmung unterfallen nicht Versammlungen zu kirchlichen Zwecken.
Auf öffentliche Aufzüge finden die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ent-
sprechende Anwendung. Die Polizeibehörden sind ermächtigt, bei besonderen An-
lässen öffentliche Aufzüge vor Beginn des Gottesdienstes zu gestatten.
§ 13.
Musikaufführungen, Schaustellungen und Theatervorstellungen dürfen in der
Zeit vom Sonnabend vor dem Palmsonntag bis zum Sonnabend vor Ostern ein-
schließlich, sowie am Bußtag und am Totensonntag und an den Vorabenden dieser
beiden Tage nicht stattfinden. Die Aufführung ernster Musikstücke sowie die Vor-
führung von wissenschaftlichen, künstlerischen und belehrenden Schaustellungen kann
durch die Ortspolizeibehörde für die Zeit nach 3 Uhr nachmittags gestattet werden,