Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Der Bezirksdirektor ist befugt, auch andere Wirtschaften, soweit für den 
Fremdenverkehr oder aus anderen Gründen ein Bedürfnis anzuerkennen ist, von der 
in Absatz 1 vorgesehenen Beschränkung zu befreien. 
8 10. 
An Sonn= und Festtagen ist während der Zeit des Hauptgottesdienstes 
verboten 
1. das Karten-, Billard= und Kegelspiel, sowie der Betrieb von Musfikauto- 
maten, Phonographen und ähnlichen Instrumenten in Gast= und Schankwirt- 
schaften und Konditoreien; 
2. die Vornahme öffentlich wahrnehmbarer und mit Geräusch verbundener 
Spiele. 
Das Verbot findet außerhalb geschlossener Ortschaften keine Anwendung. 
8 11. 
Die Abhaltung von öffentlichen Versteigerungen und Verpachtungen ist an 
Festtagen (8 1) verboten. An Sonntagen, die nicht Festtage sind, ist sie von 
3 Uhr nachmittags ab gestattet. 
– 12. 
Offentliche Versammlungen dürfen am Karfreitag, am Bußtag und am 
Totensonntag überhaupt nicht, an anderen Sonn= und Festtagen nicht vor Schluß 
des vormittägigen Hauptgottesdienstes abgehalten werden. 
Dieser Bestimmung unterfallen nicht Versammlungen zu kirchlichen Zwecken. 
Auf öffentliche Aufzüge finden die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ent- 
sprechende Anwendung. Die Polizeibehörden sind ermächtigt, bei besonderen An- 
lässen öffentliche Aufzüge vor Beginn des Gottesdienstes zu gestatten. 
§ 13. 
Musikaufführungen, Schaustellungen und Theatervorstellungen dürfen in der 
Zeit vom Sonnabend vor dem Palmsonntag bis zum Sonnabend vor Ostern ein- 
schließlich, sowie am Bußtag und am Totensonntag und an den Vorabenden dieser 
beiden Tage nicht stattfinden. Die Aufführung ernster Musikstücke sowie die Vor- 
führung von wissenschaftlichen, künstlerischen und belehrenden Schaustellungen kann 
durch die Ortspolizeibehörde für die Zeit nach 3 Uhr nachmittags gestattet werden,
	        
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