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Das Staatsministerium ist beauftragt, zu den vom Bundesrat festgesetzten im
Zentralblatt für das Deutsche Reich (S. 317 ff. und S. 345 ff. des Jahrgangs
1907) veröffentlichten Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden, sowie bei den Kommunal=
behörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins die
erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Gegeben
Weimar, den 24. Juni 1908.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Pauclssen.
Ministerialverordnung
über die Anstellung von Militäranwärtern und Inhabern
des Anustellungsscheins
vom 20. Juli 1908.
[83] In Ausführung der Höchsten Verordnung vom heutigen Tage werden unter
Wiederabdruck der vom Bundesrat festgesetzten, seit dem 1. Oktober 1907 geltenden
„Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei
den Reichs= und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbehörden usw. mit Militär-
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins“ nebst Anlagen und Erläuterungen
die nachfolgenden dem Abdruck der Grundsätze eingefügten Ausführungsbestimmungen
erlassen.
Zugleich wird die Ministerialverordnung, betreffend die Besetzung der Subaltern-
und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern
vom 27. Februar 1900 (Reg.-Bl. S. 143) aufgehoben.
Weimar, den 20. Juli 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.