Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

8 
W 
„xS 
— 
274 
(3.) Wenn Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten ge- 
hören, auf Grund des § 177) des Gesetzes vom 31. Mai 1906 der Anstellungs- 
schein für den Unterbeamtendienst verliehen wird, so ist er nach Anlage B auszu- 
stellen. Die Rechte der Inhaber des Anstellungsscheins beschränken sich auf die 
Stellen des Unterbeamtendienstes. 
(4.) Der Zivilversorgungsschein kann auch ehemaligen Unteroffizieren erteilt 
werden, die nach mindestens neunjährigem aktiven Dienste im Heere oder in der 
Marine in militärisch organisierte Gendarmerien (Landjägerkorps) oder Schutzmann- 
schaften eingetreten und dort als dienstunbrauchbar ausgeschieden sind oder unter 
Einrechnung der im Heere oder in der Marine zugebrachten Dienstzeit eine gesamte 
aktive Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben. Der Zivilversorgungsschein 
-zist in diesen Fällen nach Anlage C auszustellen und hat nur Gültigkeit für den 
Reichsdienst und den Zivildienst des betreffenden Staates. 
(5.) Sind in eine militärisch organisierte Gendarmerie (Landjägerkorps) oder 
Schutzmannschaft, in Ermangelung geeigneter Unteroffiziere von mindestens neun- 
jähriger aktiver Militärdienstzeit, Unteroffiziere von geringerer, aber mindestens sechs- 
jähriger aktiver Militärdienstzeit aufgenommen worden, so darf ihnen der Zivil- 
* versorgungsschein nach Anlage D verliehen werden, wenn sie entweder eine gesamte 
aktive Dienstzeit von fünfzehn Jahren zurückgelegt haben oder nach ihrem Über- 
tritt in die Gendarmerie oder Schutzmannschaft durch Dienstbeschädigung oder nach 
einer gesamten aktiven Dienstzeit von acht Jahren dienstunbrauchbar geworden sind. 
Dieser Schein hat nur Gültigkeit für den Zivildienst des betreffenden Staates. 
(6.) Die Erteilung des Zivilversorgungsscheins und des Anstellungsscheins er- 
folgt in allen Fällen durch die Militärbehörde, die über den Anspruch auf diese 
Versorgung zu entscheiden hat. 
(7.) Dem Eintritt in eine militärisch organisierte Gendarmerie oder Schutz- 
mannschaft steht der Eintritt in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das 
Reich oder die Landesverwaltung errichteten Schutz= oder Polizeitruppen oder die 
Anstellung als Grenz= oder Zollaufsichtsbeamter in den Schutzgebieten gleich. Ein 
auf Grund dieser Bestimmung ausgestellter Zivilversorgungsschein hat für den 
  
*) Der § 17 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lautet: 
Den nicht zu den Kapitulanten gehörenden Unteroffizieren und Gemeinen kann 
auf ihren Antrag neben der Rente ein Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst 
verliehen werden, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.