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(2.) Welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen und somit auch den
Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wird für den Reichsdienst durch
den Reichskanzler, für den Staatsdienst durch die Landesregierungen nach Maß-
gabe der §§ 7 und 8 festgesetzt.
86.
Insoweit in Ausführung der §§ 4 und 5 einzelne Klassen von mittleren,
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen für die Militäranwärter usw. nicht mindestens
zur Hälfte vorbehalten werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der
Weise stattzufinden, daß andere derartige Stellen desselben Geschäftsbereichs in
entsprechender Zahl und mit entsprechendem Einkommen vorbehalten werden.
§ 7.
(1.) Über die gegenwärtig vorhandenen mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten-
stellen des Reichs= und Staatsdienstes, die nach §§ 3 bis 6 für die Militäran-
wärter usw. vorzubehalten sind, werden Verzeichnisse angelegt. Die Unterbeamten-
stellen sind darin besonders ersichtlich zu machen.
(2.) Gleichartige Stellen, die in Zukunft errichtet werden, unterliegen denselben
Bestimmungen.
Erläut. d. Bundesrats IV. Zu § 7.
Stellen, deren Inhaber — wenn sie auch in Pflichten genommen sein
sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Staatskasse beziehen
(Priatgehilfen), brauchen in die nach § 7 anzulegenden Verzeichnisse
nicht aufgenommen zu werden.
88.
(1.) Die Anlage F enthält das Verzeichnis der den Militäranwärtern usw.
Fzuur Zeit im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen.
(2.) Die Verzeichnisse bezüglich des Staatsdienstes werden von den einzelnen
Landesregierungen aufgestellt und dem Reichskanzler mitgeteilt. Letzterer wird von
etwaigen Ausstellungen gegen diese Verzeichnisse den beteiligten Landesregierungen
Kenntnis geben.
(3.) Die Verzeichnisse sowie etwaige Nachträge dazu werden durch das Zentral-
blatt für das Deutsche Reich verbffentlicht.