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Aulage 1.
Bestimmungen
über die
Kommandierung und Beurlaubung der im aktiven Militärdienste befind-
lichen Militäranwärter') im Interesse ihrer Zivilversorgung.“)
A. Zivildienstliche Beschäftigung in Stellen, die den Militäranwärtern
vorbehalten find.
I. Allgemeines.
1. Die Militäranwärter sind bei der Aushändigung des Zivilversorgungsscheins anzuweisen,
ihre Stellenbewerbungen nur auf dem militärischen Dienstwege anzubringen (§ 12 A. G. 1
und § 10 A. G. Ih.
Der Truppenteil usw.““"“) hat die Bewerbungen sofort den Anstellungsbehörden zu
übersenden.
2. Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann verpflichtet, wenn
die Bewerber eine genügende körperliche wie sonstige Qualifikation für die fragliche Stelle
oder den fraglichen Dienstzweig nachweisen (§ 14 A. G. und § 15 A. G. I).
Die Beibringung dieses Nachweises oder die Zulassung zu etwa vorgeschriebenen Prü-
fungen kann von einer vorgängigen „informatorischen Beschäftigung“ in dem be-
treffenden Dienstzweige abhängig gemacht werden (8§ 14 A. G.l und § 15 A. G. I).
3. Ist die Qualifikation vorhanden oder nachgewiesen, so kann die Übernahme in eine bestimmte
Stelle von einer vorgängigen Anstellung auf Probe oder von einer Probedienst-
leistung abhängig gemacht werden (§ 19 A. G.L und § 15 A. G. 10.
*) Einschließlich der im Besitz von Anstellungsbescheinigungen befindlichen Militärpersonen (vgl. § 10
Nr. 6 A. G. 1).
*#) Für Gehaltsempfänger des Unteroffizierstandes (Unterzahlmeister, Zeugfeldwebel, Oberfeuerwerker
u#w.) bestehen besondere Bestimmungen.
zet) Unter Truppenteil usw. sind in diesen Bestimmungen das Regiment, das selbständige Bataillon, die
Behörde oder Anstalt zu verstehen.