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Die Beurlaubung ist von der Voraussetzung abhängig, daß eine Behörde usw. tat-
sächlich gewillt ist, den Militäranwärter, wenn er sich bewährt, entweder anzustellen oder
für die spätere Anstellung vorzumerken. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so ist die
Beurlaubung unzulässig.
Wegen der Verlängerung des Urlaubs in Ausnahmefällen wird auf die Nr. 7 des
§ 58 der Friedens-Besoldungsvorschrift Bezug genommen.
19. Ob die Beurlaubung in solche, den Militäranwärtern nicht vorbehaltene Stellen nur ein-
mal oder mehrfach erfolgen kann, ist lediglich von der zuständigen Militärbehörde unter
Wahrung der dienstlichen Interessen zu entscheiden.
Unstatthaft ist es jedoch, einen Militäranwärter wiederholt zur informatorischen Be-
schäftigung oder wiederholt zum Probedienst in dieselbe Art von Stellen bei der nämlichen
oder bei einer anderen gleichartigen Behörde zu beurlauben. Sinngemäß gilt dies auch
für Beschäftigungen im Privatdienst.
20. Den Militäranwärtern darf ferner durch einen Urlaub bis zu drei Monaten Gelegenheit
gegeben werden, sich eine Stelle oder eine Beschäftigung zur demnächstigen Erlangung
einer Stelle zu suchen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle Erkundigungen einzuziehen
oder sich persönlich vorzustellen. Gleichgültig ist es hierbei, ob die in Aussicht genommene
Stelle den Militäranwärtern vorbehalten ist oder nicht.
Eine wiederholte Beurlaubung von Militäranwärtern zum Suchen einer Zivilstelle
ist insoweit zulässig, als die Gesamtdauer der Beurlaubungen den Zeitraum von drei
Monaten nicht übersteigt.
21. Findet der Militäranwärter während seiner Beurlaubung eine Beschäftigung oder eine
Stelle, so soll er seinem Truppenteil hiervon unverzüglich Meldung erstatten und gleich-
zeitig berichten, ob es sich
1. um eine sofortige Anstellung oder
2. um eine Anstellung auf Probe, eine Probedienstleistung oder eine informatorische
Beschäftigung, und zwar entweder
a) in einer den Militäranwärtern vorbehaltenen oder
b) in einer den Militäranwärtern nicht vorbehaltenen Stelle oder ob es sich
3. um eine nur vorübergehende Beschäftigung als Aushilfe, Hilfsarbeiter oder zur
Vertretung von Beamten, gleichviel ob in einer vorbehaltenen oder einer nicht vor-
behaltenen Stelle, ob im öffentlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis,
handelt.
Der Truppenteil veranlaßt alsdann, daß der Anwärter entweder (zu 1) mit dem Tage
der Anstellung ausscheidet oder (zu 2 a) unter Aufhebung des Urlaubs auf die zulässige
Dauer kommandiert wird, oder daß (zu 2 b und 3) der Urlaub in einen solchen nach § 58
Nr. 7 a oder c der Fr. Bes. V. umgewandelt wird.
Sache des Truppenteils usw. ist es auch, dafür zu sorgen, daß er dauernd über die
Art der Beschäftigung eines beurlaubten Militäranwärters unterrichtet bleibt. Er hat sich
zu diesem Zweck nötigenfalls mit den Zivilbehörden usw. in Verbindung zu setzen.