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81.
Die Entschließung über die Aufnahme und Entlassung der Kranken steht jedem
der Direktoren für seine Klinik zu.
8 2.
Die Kranken haben sich der für jede Klinik bestehenden Hausordnung, sowie
den Anordnungen des Direktors und seiner Beauftragten (Assistenzärzte, Pflege-
schwestern) zu unterwerfen. Medizinische Eingriffe zu anderen als diagnostischen,
Heil-- und Immunisierungszwecken dürfen bei den Kranken nur unter den durch
die Ministerialverordnung vom 1. November 1901 — Regierungsblatt S. 235 —
festgestellten Voraussetzungen vorgenommen werden.
83.
Jeder Kranke hat bei seiner Aufnahme einen Kostenvorschuß im Betrage des
Verpflegungsgeldes (§ 7) für mindestens 20 Tage bei der Kasse der klinischen
Landesanstalten einzuzahlen. Nur wenn der Direktor der Klinik, in die ein Kranker
aufzunehmen ist, ausdrücklich bezeugt, daß dessen Aufenthalt aller Voraussicht nach
weniger als 20 Tage dauern werde, kann die Aufnahme gegen Leistung eines ge-
ringeren, der voraussichtlichen Dauer des Aufenthaltes entsprechenden Vorschusses
erfolgen. Der Kostenvorschuß muß vor Verbrauch erneuert werden.
84.
Von Leistung eines Kostenvorschusses wird regelmäßig Abstand genommen,
wenn der Kranke die schriftliche Erklärung einer staatlichen oder Gemeinde-Behörde,
einer Invalidenversicherungsanstalt, einer Berufsgenossenschaft oder einer auf Grund
des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasse übergibt, in der die Be—
zahlung aller bis zur Entlassung erwachsenden Kosten zugesichert wird. Die Zu—
sicherung der Zahlung bis zu einem bestimmten Termin entbindet nur dann von
der Leistung eines Vorschusses, wenn dieser Termin so gestellt ist, daß bis dahin die
Entlassung des Kranken nach dem Ermessen des Direktors möglich erscheint.
8 5.
Für Unterkunft, Lieferung von Anstaltskleidung, Bettwäsche und Leibwäsche,
ärztliche Behandlung, gewünschten seelsorgerischen Zuspruch, Pflege und Wartung,
Ernährung einschließlich der notwendigen Extradiät, Arzeneien einschließlich der als