Regierungsblatt
für das
Grokhherwg# tum Sachsen.
Nummer 29. Weimar. 8. Oktober 190;8.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Fernhaltung zahmer Enten in den Flurbezirken Pferdedorf und
Geisa von den außerhalb der Ortschaften gelegenen Strecken der Ulster und des Geisbaches, Seite 377.
— Nachtrag zur Bekanntmachung vom 30. Juni 1908, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln, Seite 377.
— Ministerialbekanntmachung, betr. die Ergebnisse der Viehzählung im Großherzogtum Sachsen vom
2. Dezember 1907, Seite 378.
Ministerialbekanntmachungen.
[(100] I. Auf Grund des § 39 des Gesetzes, die Fischerei betreffend, vom 6. Mai
1876, in der Fassung des Gesetzesnachtrags vom 27. April 1904, Regierungsblatt
Seite 61, wird hierdurch angeordnet, daß in den Flurbezirken Pferdsdorf und Geisa
zahme Enten von den außerhalb der Ortschaften gelegenen Strecken der Ulster und
des Geisbaches fernzuhalten sind.
Weimar, den 25. September 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
Nachtrag
zur Bekanntmachung vom 30. Juni 1908, betreffend den Verkehr mit
Arzneimitteln (Regierungsblatt Seite 247).
[101] II. Zu den im Verzeichnis A genannten Heilmitteln, deren Feilhalten und
Verkauf außerhalb der Apotheken untersagt ist, ist nachzutragen:
Johannistee Brockhaus (auch als Galeopsis ochroleuca vulcania der Firma
Brockhaus)
und
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