16
8 2.
Die einer Kammer angehörenden Sachverständigen (Vorsitzende und Mitglieder
sowie ihre Stellvertreter) werden von den beteiligten Staaten nach erfolgter Ver-
einbarung gemeinschaftlich ernannt. Die Bestallungsurkunden werden von dem
Großherzoglichen Staatsministerium im Namen der sämtlichen beteiligten Regie-
rungen ausgefertigt.
83.
Die Sachverständigen werden durch die Amtsgerichte ihrer Wohnorte vereidigt
nach folgender Eidesformel:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich alle
von mir als Mitglied der Sachverständigenkammer für Werke der bildenden
Künste (der Photographie) erforderten Gutachten unparteiisch und nach bestem
Wissen und Gewissen erstatten werde. So wahr mir Gott helfe.“
8 4.
Die Kammern führen Dienstsiegel mit der Inschrift:
Gemeinschaftliche Sachverständigenkammer für Werke der bildenden Künste
(der Photographie) in Weimar.
5.
Die Reisekosten der Mitglieder werden aus den zu erhebenden Gebühren be-
stritten.
Soweit nach Bestreitung der Reisekosten und sonstigen sachlichen Auslagen ein
Überschuß der Gebühren vorhanden ist, beschließt die Kammer über seine Ver-
wendung.
Die vorstehende Vereinbarung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Weimar, den 6. Februar 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Justiz.
Rothe.