Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

ieher auch durch das Amtsgericht übertragen werden, bei dem der 
erechtigte die Erhebung des Protestes beantragt hat (AG. z. 
FGG. Art. 10). 
5. Die Proteste sollen nur in der Zeit von 9 Uhr vormit- 
tags bis 6 Uhr abends erhoben werden. Außerhalb dieser Zeit 
soll die Protesterhebung nur erfolgen, wenn die Person, gegen 
welche protestiert wird, ausdrücklich eimvilligt (WO. Artikel 92 
Abs. 2; Scheckgesetz S§ 30 Abs. 2). 
6. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, von Amts wegen zu 
prüfen, ob zu den bei ihm vorkommenden Wechseln und Schecks 
der erforderliche Stempel ordnungsmäßig verwendet s4 Schecks 
sind von der Wechselstempelabgabe dann befrei, wenn sie den Vor- 
chriften der §§ 1, 2, 7, 25, 26 des Schesgesetzes entsprechen 
und nicht vor dem auf ihnen angegebenen Ausstellungstag in Um- 
lauf gesetzt sind. (Scheckgesetz § 29 Abs. 1 und 2). 
7. Die zu seiner Kenntnis kommenden Zuwiderhandlungen 
gegen die Stempelpflicht hat der Gerichtsvollzieher der uständigen 
Behörde anzuzeigen (§ 21 des Gesetzes über die us6 stempel- 
steuer vom 10. Juni 1869); der Anzeige ist eine Abschrift des 
echsels oder des Schecks sowie aller darauf befindlichen Indossa- 
mente und Bemerkungen beizufügen. 
8. Der Gerichtsvollzieher hat auf der von ihm zurückzube- 
haltenden Abschrift des Prolestes, auf jeder von ihm zu fertigen- 
den Abschrift eines Wechsels und in jedem Protokolle, das er über 
die Erledigung eines Protestauftrags ohne Protesterhebung auf- 
nimmt, zu vermerken, mit welchem Wechselstempel die protestierte 
Urkunde versehen, oder daß sie mit einem Wechselstempel nicht ver- 
sehen ist (Wechselstempelsteuergesetz § 21 Satz 2 in der Fassung 
es Gesetzes vom 30. Mai 1908). 
2. Wechselproteste. 
9 95. 
Der Gerichtsvollzieher hat die Wechselproteste unter Beachtung 
der Vorschriften der Artikel 87 bis 93 der Wechselordnung aufzu- 
nehmen. 
§ 95a. 
Arten des Wechselprotestes. 
Folgende Hauptarten von Wechselprotesten kommen vor: 
a) der Protest mangels Zahlung, wenn der Bezogene, der 
Akzeptant, der Domiziliat, die Person, durch welche die 
Zahlung am Wohnorte des Bezogenen erfolgen soll, der 
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