Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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tragsgesetzes vom 26. März 1879, wenn diese in einem fiskalischen Forst- 
reviere begangen worden sind, 
b) bei allen zur Zuständigkeit der Amts= und Schöffengerichte gehörenden Zu- 
widerhandlungen gegen das Strafgesetzbuch, die innerhalb eines fiskalischen 
Forstreviers in Beziehung auf dieses oder an dessen Erzeugnissen begangen 
sind. 
Die Befugnis, die gerichtliche Verfolgung im einzelnen Falle dem für 
den betreffenden Amtsgerichtsbezirk im Allgemeinen bestellten Amtsanwalt 
zu überlassen, bleibt unberührt. 
Weimar, den 25. Februar 1908. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
[24) IV. Dem zum Vize= und Deputy-Kouful der Vereinigten Staaten von 
Amerika in Weimar ernannten Herrn Gustav Lauter ist das Exequatur namens 
des Reichs erteilt worden. 
Weimar, den 29. Februar 1908. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern. 
Paulssen. 
(25] V. Gemäß § 33 des Ausführungsgesetzes vom 17. April 1889 zu dem 
23. i 1880 
Reichsgesetze über die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen vom I. - 894 
  
wird von dem unterzeichneten Staatsministerium als Tag für die diesjährige Auf- 
nahme der Pferde= und Rindviehbestände 
Freitag, der 3. April 1908 
bestimmt.
	        
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