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tragsgesetzes vom 26. März 1879, wenn diese in einem fiskalischen Forst-
reviere begangen worden sind,
b) bei allen zur Zuständigkeit der Amts= und Schöffengerichte gehörenden Zu-
widerhandlungen gegen das Strafgesetzbuch, die innerhalb eines fiskalischen
Forstreviers in Beziehung auf dieses oder an dessen Erzeugnissen begangen
sind.
Die Befugnis, die gerichtliche Verfolgung im einzelnen Falle dem für
den betreffenden Amtsgerichtsbezirk im Allgemeinen bestellten Amtsanwalt
zu überlassen, bleibt unberührt.
Weimar, den 25. Februar 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.
[24) IV. Dem zum Vize= und Deputy-Kouful der Vereinigten Staaten von
Amerika in Weimar ernannten Herrn Gustav Lauter ist das Exequatur namens
des Reichs erteilt worden.
Weimar, den 29. Februar 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Außern.
Paulssen.
(25] V. Gemäß § 33 des Ausführungsgesetzes vom 17. April 1889 zu dem
23. i 1880
Reichsgesetze über die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen vom I. - 894
wird von dem unterzeichneten Staatsministerium als Tag für die diesjährige Auf-
nahme der Pferde= und Rindviehbestände
Freitag, der 3. April 1908
bestimmt.