Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

402  Advokatendieziplinars.  Kompetenz.  Verjährung.

richte  in  seiner  Eigenschaft  als  Gericht  I.  In-2)
  stanz  ergab  —  oder  ob

das  Bezirkögericht  nur  insoweit  in  die  nach  den
Disziplinarvorschriften  vom  23.  März  1813
Nr.  12  Abs.  III  den  Appellationsgerichten  vorbehaltene
  Zuständigkeit  eintrete,  als  die  Disziplinaruntersuchung
  bei  einem  dem  Bezirksgerichte
untergebenen  Stadt=  oder  Landgerichte  geführt
wurde  oder  sonst  die  Disziplinarsache  bei  dem
Bezlrksgerichte  in  seiner  Eigenschaft  als  zweite
Instanz  anfiel.

In  der  Disziplinarsache  gegen  einen  k.  Advokaten
  hat  ein  Appellationsgericht  einer  Entschließung
vom  24.  Juli  1866  die  ersterwähnte  Auffassung
zu  Grunde  gelegt.

Dagegen  hatte  derselbe  Gerichtshof,  als  ein  Bezirksgericht
  in  der  Disziplinarsache  gegen  einen  anderen
k.  Advokaten  die  Akten  auf  Grund  der  Disziplinarvorschriften
  vom  23.  März  1813  Nr.  12  Abs.  III
dem  Appellationsgerichte  zur  Entscheidung  vorlegte,
auch  wirklich  unterm  28.  Juli  1865  nach  Maßgabe
  der  unter  Ziffer  2  aufgeführten  Ansicht  selbst
in  I.  Instanz  erkannt,  was  auch  auf  erhobene  Beschwerde
  durch  Erkenntniß  des  Oberappellationsgerichtes
  vom  21.  Okt.  1865  Reg.=Nr.
  10655/6,  als  vollkommen  richtig  gebilligt
wurde.

Dieses  oberappellationsgerichtliche  Erkenntniß
ist  übrigens  auch  noch  in  einer  weiteren  Richtung
sehr  bemerkenswerth,  indem  es  nämlich  die  Behauptung,
  daß  die  Disziplinarverfehlungen  der  k.  Advokaten
  als  Uebertretungen  nach  Art.  93  des  Strafgesetzbuches
  innerhalb  6  Monaten  verjährten,  als
unrichtig  bezeichnete  und  annahm,  daß  in  Bezug
auf  diese  Disziplinarverfehlungen  überhaupt  keine
Verjährung  laufe,  da  durch  Art.  3  des  Einführungsgesetzes
  zum  Strafgesetztuche  vom  10.  Nov.  1861