402 Advokatendieziplinars. Kompetenz. Verjährung.
richte in seiner Eigenschaft als Gericht I. In-2)
stanz ergab — oder ob
das Bezirkögericht nur insoweit in die nach den
Disziplinarvorschriften vom 23. März 1813
Nr. 12 Abs. III den Appellationsgerichten vorbehaltene
Zuständigkeit eintrete, als die Disziplinaruntersuchung
bei einem dem Bezirksgerichte
untergebenen Stadt= oder Landgerichte geführt
wurde oder sonst die Disziplinarsache bei dem
Bezlrksgerichte in seiner Eigenschaft als zweite
Instanz anfiel.
In der Disziplinarsache gegen einen k. Advokaten
hat ein Appellationsgericht einer Entschließung
vom 24. Juli 1866 die ersterwähnte Auffassung
zu Grunde gelegt.
Dagegen hatte derselbe Gerichtshof, als ein Bezirksgericht
in der Disziplinarsache gegen einen anderen
k. Advokaten die Akten auf Grund der Disziplinarvorschriften
vom 23. März 1813 Nr. 12 Abs. III
dem Appellationsgerichte zur Entscheidung vorlegte,
auch wirklich unterm 28. Juli 1865 nach Maßgabe
der unter Ziffer 2 aufgeführten Ansicht selbst
in I. Instanz erkannt, was auch auf erhobene Beschwerde
durch Erkenntniß des Oberappellationsgerichtes
vom 21. Okt. 1865 Reg.=Nr.
10655/6, als vollkommen richtig gebilligt
wurde.
Dieses oberappellationsgerichtliche Erkenntniß
ist übrigens auch noch in einer weiteren Richtung
sehr bemerkenswerth, indem es nämlich die Behauptung,
daß die Disziplinarverfehlungen der k. Advokaten
als Uebertretungen nach Art. 93 des Strafgesetzbuches
innerhalb 6 Monaten verjährten, als
unrichtig bezeichnete und annahm, daß in Bezug
auf diese Disziplinarverfehlungen überhaupt keine
Verjährung laufe, da durch Art. 3 des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetztuche vom 10. Nov. 1861