Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Sicherheit für die Einlagen. Er wird mit dem übrigen Vermögen der Sparkasse verwaltet. So- 
bald und soweit der Reservefonds über 10 % der Einlagen sich erhebt, fällt der Gewinnüber- 
schuß der Gemeinde Vieselbach zu mit der Beschränkung jedoch, daß der Reservefonds auch für 
den Fall, daß die Einlagen unter 800000 Mark betragen, in der Höhe von wenigstens 80000 
Mark zu erhalten ist. Hat der Reservefonds zwar die Höhe von 80000 Mark, nicht aber von 
10 %% der Einlagen erreicht, so fällt der Gewinnüberschuß nur zur Hälfte der Gemeinde Viesel- 
bach zu. 
Bei der Berechnung des Gewinnüberschusses bleibt der Wert der vorhandenen Inventarien= 
stücke außer Ansatz und ist die jedesmalige Bilanz vom 31. Dezember zu Grunde zu legen. 
Sollte es geschehen, daß die Sparkasse aufgehoben würde, so fällt dasjenige Vermögen 
derselben, welches nach Erledigung sämtlicher Verbindlichkeiten derselben und nach Zurückzahlung 
aller Aktiv-Kapitalien übrig bleibt, der Gemeinde Vieselbach zu. 
IX. Schlußbestimmung. 
§8 37. 
Gegenwärtiges Statut tritt an Stelle der bisherigen revidierten Statuten vom 6. Oktober 
1900 nebst Nachtrag vom 27. September 1901 
am 1. Juli 1908 
mit der Maßgabe in Kraft, daß die zu diesem Zeitpunkte im Amte befindlichen Vorstandsmit- 
glieder für die weitere Dauer ihrer Amtszeit als Mitglieder des Vorstandes zu gelten haben. 
  
[(108] IV. Dipyhtherie-Serum mit der Kontrollnummer 166 aus der Merck'schen 
Fabrik in Darmstadt ist wegen Abschwächung zur Einziehung bestimmt worden. 
Weimar, den 10. Oktober 1908. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Dr. Schmid-Burgk.
	        
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