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Hat aber der Gemeinderath, ohne einen Grund für die Nothwendigkeit seiner Maßregel
bescheinigen zu können, solche getroffen, so ist von den schuldigen Mitgliedern dieser Bebörde
für jeden dadurch entstandenen Schaden Ersatz zu leisten. Die Entscheidung hierüber
steht ven Gerichten zu.
Art. 11.
Das durch die aufgestellten Schützen, oder bei Treibjagden (Art. 7) erlegte Wild fällt
der Gemeindekasse zu, welche dagegen auch die Kosten der Jagd zu bestreiten hat.
Art. 12.
Ersatz von Wiloschaden findet nicht Statt, vorbehältlich der in Art. 5 vorgesehenen
Ausnahme.
Art. 13.
Wer in einem Thiergarten (Art. 5) unbefugter Weise Wild erlegt oder fängt, verwirkt
wegen Wilderei Gefängniß von vierzehen Tagen bis zu drei Monaten. Wer sonst in
einem fremden Jagdbezirke unbefugter Weise Wild erlegt odver fängt, wird wegen Jagdfrevels
mit Gefängniß bis zu vierzehen Tagen oder mit Gelostrafe bis zu fünfundzwanzig
Gulden bestraft.
Bei Ausmessung der Strafe ist zu berücksichtigen, ob das Vergehen begangen wird an
Wild, das zur hohen Jagd (Schweine, Hirsche, Rehe, Auerhahnen, Fasanen) oder zur niederen
Jagd gehört, ob innerhalb oder ausserhalb der Waldungen, ob mit oder ohne gewinnsüchtige
Absicht.
Ueber Versuch, Theilnahme und Rückfall gelten die allgemeinen Grundsäge.
Der Wilderer, wie der Jagdfrevler ist zum Ersatze des gestifteten Schadens, insbesondere
zur Ablieferung des etwa sich zugeeigneten Wildes an den Beschädigten, und, wenn
dieser nicht ermittelt werden kann, an die Gemeindekasse verbunden.
Wer in fremden Jagdbezirken getödtetes Wild, Hirschstangen und dergleichen sich zueignet,
oder sich einer Uebertretung des in Art. 4 enthaltenen Verbotes der Jagdfolge schuldig
macht, wird neben der Verpflichtung zum Schadensersatze mit Geldbuße bis zu zehen
Gulden belegt.
Sämmtliche Verfehlungen dieses Artikels werden von den Gerichten bestraft.
Art. 14.
Hinsichtlich der Widersetzung von Wilderern oder Jagdfrevlern kommen die allgemeinen
Grundsätze von der Widersetzung (Art. 171—174 des Strafgesetzbuchs) zur Anwendung.