Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Hat  aber  der  Gemeinderath,  ohne  einen  Grund  für  die  Nothwendigkeit  seiner  Maßregel
  bescheinigen  zu  können,  solche  getroffen,  so  ist  von  den  schuldigen  Mitgliedern  dieser  Bebörde
  für  jeden  dadurch  entstandenen  Schaden  Ersatz  zu  leisten.  Die  Entscheidung  hierüber
steht  ven  Gerichten  zu.

Art.  11.

Das  durch  die  aufgestellten  Schützen,  oder  bei  Treibjagden  (Art.  7)  erlegte  Wild  fällt

der  Gemeindekasse  zu,  welche  dagegen  auch  die  Kosten  der  Jagd  zu  bestreiten  hat.
Art.  12.

Ersatz  von  Wiloschaden  findet  nicht  Statt,  vorbehältlich  der  in  Art.  5  vorgesehenen
Ausnahme.

Art.  13.

Wer  in  einem  Thiergarten  (Art.  5)  unbefugter  Weise  Wild  erlegt  oder  fängt,  verwirkt
  wegen  Wilderei  Gefängniß  von  vierzehen  Tagen  bis  zu  drei  Monaten.  Wer  sonst  in
einem  fremden  Jagdbezirke  unbefugter  Weise  Wild  erlegt  odver  fängt,  wird  wegen  Jagdfrevels
  mit  Gefängniß  bis  zu  vierzehen  Tagen  oder  mit  Gelostrafe  bis  zu  fünfundzwanzig
Gulden  bestraft.

Bei  Ausmessung  der  Strafe  ist  zu  berücksichtigen,  ob  das  Vergehen  begangen  wird  an
Wild,  das  zur  hohen  Jagd  (Schweine,  Hirsche,  Rehe,  Auerhahnen,  Fasanen)  oder  zur  niederen
  Jagd  gehört,  ob  innerhalb  oder  ausserhalb  der  Waldungen,  ob  mit  oder  ohne  gewinnsüchtige
  Absicht.

Ueber  Versuch,  Theilnahme  und  Rückfall  gelten  die  allgemeinen  Grundsäge.

Der  Wilderer,  wie  der  Jagdfrevler  ist  zum  Ersatze  des  gestifteten  Schadens,  insbesondere
  zur  Ablieferung  des  etwa  sich  zugeeigneten  Wildes  an  den  Beschädigten,  und,  wenn
dieser  nicht  ermittelt  werden  kann,  an  die  Gemeindekasse  verbunden.

Wer  in  fremden  Jagdbezirken  getödtetes  Wild,  Hirschstangen  und  dergleichen  sich  zueignet,
  oder  sich  einer  Uebertretung  des  in  Art.  4  enthaltenen  Verbotes  der  Jagdfolge  schuldig
  macht,  wird  neben  der  Verpflichtung  zum  Schadensersatze  mit  Geldbuße  bis  zu  zehen
Gulden  belegt.

Sämmtliche  Verfehlungen  dieses  Artikels  werden  von  den  Gerichten  bestraft.

Art.  14.

Hinsichtlich  der  Widersetzung  von  Wilderern  oder  Jagdfrevlern  kommen  die  allgemeinen

Grundsätze  von  der  Widersetzung  (Art.  171—174  des  Strafgesetzbuchs)  zur  Anwendung.