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Diese Stiftung ist gemäß § 14 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch von uns genehmigt worden.
Weimar, den 28. November 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Junern.
Paulssen.
[120] III. Auf Grund der Bestimmung in § 3 der Bekanntmachung des Herrn
Reichskanzlers vom 18. Mai 1904, Prüfungsordnung für Apotheker betreffend,
wird hierdurch bekannt gemacht, daß für die Kommission zur pharmazeutischen Vor-
prüfung auf die drei Jahre vom 1. Jannar 1909 bis zum 31. Dezember 1911
ernannt worden sind:
zum Vorsitzenden
der Referent für Medizinalangelegenheiten in dem unterzeichneten Staats-
ministerium, Medizinalrat Professor Dr. Gumprecht hier,
zu Mitgliedern
der Hofapotheker Dr. Julius Hoffmann hier und
der Apotheker Professor Dr. Hermann Matthes in Zena,
zum stellvertretenden Mitgliede
der Apotheker Dr. Eduard Stütz in Jena.
Weimar, den 8. Dezember 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
Nachtrag
vom 10. Dezember 1908 zur Ministerialverordnung vom 5 September 1906,
betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzengen.
[I121) Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
treten an die Stelle der Vorschrift des § 24 zu b Abs. 2, 3 der Ministerialver-