Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

1905  21

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

4.  Stück  vom  Jahre  1905.

&  VII.  Verordnung
vom  14.  Juli  1905,
die  Abänderung  der  Verordnung  vom  10.  September  1901
über  die  Vernichtung  der  Akten  bei  den  Justizbehörden  betreffend.

J.

§#  1  Nr.  9  der  Verordnung  vom  10.  September  1901  über  die  Vernichtung
der  Akten  bei  den  Justizbehörden  (Ges.-Samml.  S.  121)  erhält  folgende  Fassung:

9.  Alle  zur  Zwangsvollstreckung  geeigneten  Titel,  Urteile  jeder  Art,  Handzeichnungen,
  Karten,  Abrechnungen  und  sonstige  Schriftstücke,  auf  welche  in  dem
entscheidenden  Teile  eines  Urteils  oder  in  einem  gerichtlichen  Vergleiche  Bezug
genommen  ist;  Verhandlungen  über  die  Verteilung  der  Entschädigung  bei  Enteignungen;
  Tabellen  über  die  angemeldeten  Konkursforderungen;  Zwangsvergleiche
(Zwangsvergleichsvorschlag,  Verhaudlung  und  Bestätigungsbeschluß).

II.
8  2  Ar.  2  wird  abgeändert,  wie  folgt:
2.  Die  Akten  über  Zwangsversteigerungen,  sofern  der  Zuschlag  erteilt  ist,  mit
Ausschluß  der  Veschlüsse  über  die  Zuschlagserteilung  und  der  Verhandlungen  über
die  Verteilung  des  Versteigerungserlöses.

III.
§4  erhält  als  zweiten  Absatz  folgenden  Zusaß:
Das  Gleiche  gilt  im  Falle  des  §  2  Nr.  2  von  den  dort  bezeichneten  Beschlüssen
und  Verhaudlungen.  Diese  Urkunden  sind  bei  der  Vernichtung  der  Akten  über  die
Fürstl.  Schwarzb.-Rudolfl.  Gesetsammlung  LXVI.  6
Ausgegeben  in  Rudolftadt  am  3.  August  1905.