XVI Systematisches Reglster.
V. Strafrecht und Strafprozeß.
A. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
8 42. Dieser § bezieht sich auch auf Uebertrelungen, gegen
welche auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden
kann.
. Die WMillensfrelheit und das Strafrecht von Dr.
Hugo rliusu- - 53.
0 Ziff. 4. Unter den Worten „von zwei Jahren“ wird
„mehr als zwei Jahre“ verstanden. 184.
8 114 unterscheidet nicht zwischen einzelnen Arten von Beamten
und verlangt nur das Vorllegen einer Amtshandlung ohne Rücksicht
darauf, ob diese im Einzelfalle gerechtserligt ist. 415
1# Durch Erndten und Ausdreschen gepfändeter Halmfrüchte
wird das begründele Pfandrecht nicht aufgehoben. 47.
8 242, 246. Ein Holzanfseher hat kraft der ihm anvertrauten
Obhut noch nicht den Gewahrsam der Bestandtheile oder Erzengnisse
des Wald es. 366.
3 begreist unter „Beschädigung“ nur eine solche Einwlrkung
auf die Sache, durch welche die Substanz derselben alterirt,
ihre Unversehrtheit ausgehoben wird. 348.
§ 303 mit § 17 der VO. v. 6. Oktober 1863, die polizeilichen
Vorschriften über Ansübung und“ Behan idlung der Jagden betr.
Die Tödtung eines aussichtslos umherlaufenden Huntes durch
den Jagdberechtigten oder seinen Jagdaufseher verstößt nur dann
nicht gegen das objektive Recht, wenn Tödtung und ausfsichtsloses
Umherlausen im Jagdgebiete zeitlich äusammensallen. 142.
0 Ziff. 11. Eine gegen bestimmte Personen gerichteie
unnde5ins9 Handlung kann nur dann als „grober Unfug"“ in
Betracht kommen, wenn sie auch eine Belästigung oder Benuruhigung
des Publikums involvirt. 92.
365. Eine geschlossene Gesellcchaft. die in den oberen
Lokalitäten eines Hauses, in dessen Erdgeschoß eine Wirthschaft
betrieben wird, eine Tanzunterhaltung veranstaltet, list an die
Einhaltunge der MKolikeistunbe gebunden. 45.
10. 8 e Zuwlderhandlung gegen eine die Stauung
der räben und Durchlässe verbletende distrikissulzeih
e Vorshri wird durch ein diugliches Recht, dieses
asser zu benüben, nicht allerirt. 89.
367 Ziff. 5 mit § 19 Ziff. 1 der VO. 25. April 1877
in 5. Fassung des § 2 E VO. v. 9. Novemer 1882, die Zubereltung
und Feilhaltung der Arzneien beir., Begriff des den
Apothetern uunbedingt verbotenen Ordintrens. 175.
4 Oesfenilicher Weg ist nur der „zum gemeinen
Gebrauch“ be limmte. 79.
B. Bayerisches Polizeistrafgesetzbuch.
Art. 32. Eln Konsumverein, der gur geselligen Unterhaltung
selner AMicglieden. eln elgenes Lokal besitzt und darin eine auf die