Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Taxe  der  Gefässe:

Grüne  Gläser  sammt  Kork  und  Tektur
bis  zu  8  Unen  EBsr
über  8  „  „  12  „  PbbAPBfr.
„"  12  „„  24  Plfbrp.

Für  Gewichtsmengen  über  12  Unzen  sind  starke  Gläser  entweder  von  der  gewöhnlichen
  Bouteillenform  oder  sogenannte  Pfundgläser  zu  verwenden.

Weiße  Gläser  bis  zu  12  Unzen,  wenn  sie  verlangt  werden,  werden  um  die  Hälfte

höher  berechnet.

Wemn  bei  Arzneilieferungen  auf  Rechnung  öffentlicher  Kassen  an  öffentliche  Anstalten
oder  für  Epivemieen  Gläser  oder  Täöpfe  gereinigt  zurückgegeben  werden,  so  sind  an  dem
Betrag  der  Rechnung  abzuziehen:

für  grüne  Gläser

bis  zu  8  Unken  Ekrm.
über  8  ,„  „  12  „  .  .  .  .  .  ůtr.
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für  thönerne  Töpfe
bis  zu  2  Unzgen  kr.
über  2  „  „  8  „  .  ..  ..  2kr.
„  8  „  „  24  „  .  ..  .  .  Alr.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  thierärztlichen  Arzneimittel.
(Mit  einer  Beilage.)

In  Folge  der  neuestens  vollzogenen  Revision  der  bestehenden  Taxe  der  thierärztlichen
Arzneimittel  wird  verfügt:
1)  Für  die  in  der  Beilage  verzeichneten  Arzneistoffe  und  Gefässe  gelten  bis  zur  nächstkünftigen
  Taxe-Abänderung  die  beigefügten  Preisbestimmungen.
2)  Für  alle  übrigen  Artikel  gelten  die  Bestimmungen  der  Taxe  vom  26.  August  1848.
3)  Die  abgeänderten  Preisbestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1860  in  Wirksamkeit.
Stuttgart  den  19.  December  1859.  Geßler.