Full text : Schlawer Kreisblatt. 72. Jahrgang 1914. (72)

4.

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Fahrpreisermäßigung  für  Angehörige  Kranker  oder  verwundeter  deutscher  Krieger.

.  Angehörige  kranker  oder  verwundeter,  in  ärztlicher  Pflege  innerhalb  Deutschlands  befindlicher  deutscher

Krieger  werden  zu  deren  Besuch  in  der  zweiten,  dritten  oder  vierten  Klasse  zum  halben  Fahrpreis,
in  Schnellzügen  außerdem  gegen  tarifmäßigen  Zuschlag,  befördert.

Als  Angehörige  gelten  Eltern,  Kinder,  Geschwister,  Ehefrau  und  Verlobte.

Zwei  Kinder  vom  vollendeten  4.  bis  zum  vollendeten  10.  Lebensjahre  werden  für  eine  Person  gerechnet;
für  ein  einzelnes  Kind  innerhalb  dieser  Altersgrenze  ist  ohne  weitere  Ermäßigung  eine  halbe  Fahrkarte
zu  lösen.

Die  Fahrpreisermäßigung  wird  nur  für  Reisen  über  50  Kilometer  gewährt.

5.5  Die  Fahrkarten  zum  halben  Preise  werden  von  den  Fahrkartenausgaben  auf  Grund  der  nach  folgendem

Muster  ausgestellten  Ausweise  verabfolgt.

6.  Die  Ausweise  müssen  enthalten:

7.

Namen  der  Reisenden,

Anfangs=  und  Endstation  der  Reise,

Reiseweg,

Bescheinigung  mit  Stempel  und  Unterschrift  der  Ortspolizeibehörde,  daß  die  Reisenden  Angehörige

kranker  oder  verwundeter  deutscher  Krieger  sind.

Die  Ausweise  werden  von  den  Fahrkartenausgaben  bei  jeder  Lösung  einer  Fahrkarte  abgestempelt  und
den  Inhabern  zurückgegeben,  die  sie  dem  Fahrpersonal  auf  Verlangen  vorzuzeigen  haben.  Bei  Beendigung
  der  Rückfahrt  sind  die  Ausweise  mit  den  Fahrkarten  abzugeben.

(Muster.)

—

Ausweis

zur  Erlangung  der  Fahrpreisermäßigung  für  Angehörige  zum
Besuch  kranker  oder  verwundeter  deutscher  Krieger

für  (Name)  ........................-.....·...............-zur
  einmaligen  Fahrt  in  II.,  III.  oder  IV.  Wagenklasse

Mindest=  von  (Station)

l
entfernung
50  km  nach  (Station)  und  zurück
über
i
D.......-.....·.  ObengenannteistAngehörige..--.-..(vgl.dieBestimmungLander
Rückseite)  des  kranken
verwundeten
der  sich  nach  vorgelegten  Schriftstücken  in  ärztlicher  Pflege  in
,  den
ausgaben.

(Unterschrift)

Siegel  P

Der  Ausweis  ist  bei  Beendigung  der  Fahrt  mit  der  Fahrkarte  an  den  Zug-.



1

l

befindet.

191.—.
Stempel  der  Fahrkarten-  (Ortspolizeibehörde)

oder  Bahnsteigschaffner  abzugeben.

——.