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Fahrpreisermäßigung für Angehörige Kranker oder verwundeter deutscher Krieger.
. Angehörige kranker oder verwundeter, in ärztlicher Pflege innerhalb Deutschlands befindlicher deutscher
Krieger werden zu deren Besuch in der zweiten, dritten oder vierten Klasse zum halben Fahrpreis,
in Schnellzügen außerdem gegen tarifmäßigen Zuschlag, befördert.
Als Angehörige gelten Eltern, Kinder, Geschwister, Ehefrau und Verlobte.
Zwei Kinder vom vollendeten 4. bis zum vollendeten 10. Lebensjahre werden für eine Person gerechnet;
für ein einzelnes Kind innerhalb dieser Altersgrenze ist ohne weitere Ermäßigung eine halbe Fahrkarte
zu lösen.
Die Fahrpreisermäßigung wird nur für Reisen über 50 Kilometer gewährt.
5.5 Die Fahrkarten zum halben Preise werden von den Fahrkartenausgaben auf Grund der nach folgendem
Muster ausgestellten Ausweise verabfolgt.
6. Die Ausweise müssen enthalten:
7.
Namen der Reisenden,
Anfangs= und Endstation der Reise,
Reiseweg,
Bescheinigung mit Stempel und Unterschrift der Ortspolizeibehörde, daß die Reisenden Angehörige
kranker oder verwundeter deutscher Krieger sind.
Die Ausweise werden von den Fahrkartenausgaben bei jeder Lösung einer Fahrkarte abgestempelt und
den Inhabern zurückgegeben, die sie dem Fahrpersonal auf Verlangen vorzuzeigen haben. Bei Beendigung
der Rückfahrt sind die Ausweise mit den Fahrkarten abzugeben.
(Muster.)
—
Ausweis
zur Erlangung der Fahrpreisermäßigung für Angehörige zum
Besuch kranker oder verwundeter deutscher Krieger
für (Name) ........................-.....·...............-zur
einmaligen Fahrt in II., III. oder IV. Wagenklasse
Mindest= von (Station)
l
entfernung
50 km nach (Station) und zurück
über
i
D.......-.....·. ObengenannteistAngehörige..--.-..(vgl.dieBestimmungLander
Rückseite) des kranken
verwundeten
der sich nach vorgelegten Schriftstücken in ärztlicher Pflege in
, den
ausgaben.
(Unterschrift)
Siegel P
Der Ausweis ist bei Beendigung der Fahrt mit der Fahrkarte an den Zug-.
1
l
befindet.
191.—.
Stempel der Fahrkarten- (Ortspolizeibehörde)
oder Bahnsteigschaffner abzugeben.
——.