Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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86. 
Ausländer unterliegen außerdem ohne Rücksicht ihres Wohnsitzes oder Aufent- 
haltes der Steuerpflicht hinsichtlich ihres Einkommens aus Gehalten, Warte- 
geldern und Pensionen, welche sie aus der Kasse einer dem Großherzogtume ange- 
hörigen Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen Anstalt beziehen. 
8 6a. 
Dem Einkommen eines Steuerpflichtigen wird das im Großherzogtume steuer- 
pflichtige Einkommen seiner Ehefrau zugerechnet. 
Die Zurechnung des aus eigener Erwerbstätigkeit fließenden Einkommens der 
Ehefrau findet nur statt, wenn es den Betrag von 500 Mark jährlich übersteigt. 
Lebt die Frau dauernd vom Manne getrennt, so ist sie mit ihrem Einkommen 
selbständig zu veranlagen. 
§ 7. 
Von der Einkommensteuer sind befreit: 
. der Großherzog und die Mitglieder der Großherzoglichen Familie; 
2. die am Großherzoglichen Hofe beglaubigten Gesandten, bevollmächtigten Minister- 
residenten und Geschäftsträger, deren Gefolge und Gesinde; 
3. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach 
besonderen mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf 
Befreiung von der Einkommensteuer zukommt. 
Die Befreiungen unter Ziffer 2 und 3 erstrecken sich jedoch nicht auf das 
Einkommen aus Grundbesitz und aus im Großherzogtume betriebenen Gewerben, 
sowie aus Gehalten, Wartegeldern und Pensionen aus der Staatskasse. 
Ingleichen sind von der Einkommensteuer befreit: 
4. Kirchen, Pfarreien, Schulen und die Gesamtuniversität Jena; 
5. Anstalten, welche ausschließlich zur direkten Unterstützung von Armen, Kranken, 
Witwen oder Waisen sowie zu Kirchen= oder Schulzwecken, zur Beförderung 
der Sittlichkeit oder zur Vorbeugung gegen Verbrechen oder Verarmung be- 
stimmt sind, und eben deshalb die Anerkennung des Staats als milde 
Stiftung erlangt haben; ebenso Stiftungen, Gemeinden und andere juristische 
Personen in Ansehung des Einkommens aus solchem Vermögen, welches aus- 
schließlich zu einem der vorbezeichneten frommen und gemeinnützigen Zwecke 
bestimmt ist und bestimmungsgemäß verwendet wird; 
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