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6. die infolge reichs= oder landesgesetzlicher Vorschriften bestehenden Krankenkassen
(einschließlich der Gemeindekrankenversicherungen), Berufsgenossenschaften, Knapp-
schaftskassen, sowie die Thüringische Versicherungsanstalt — soweit nicht Ein-
kommen aus Grundbesitz in Frage kommt.
88.
Von der Besteuerung bleibt frei:
1. das Einkommen aus den in anderen Bundesstaaten oder in deutschen Schutz-
gebieten belegenen Grundstücken und den daselbst betriebenen Gewerben sowie
aus Gehalten, Wartegeldern und Pensionen, welche deutsche Militärpersonen
und Zivilbeamte oder deren Hinterbliebene aus der Kasse eines anderen Bundes-
staates beziehen (§ 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1870, Bundesgesetzblatt
Seite 119);
2. a) das Einkommen der stenerpflichtigen Landes= oder sonstigen Reichsangehörigen
aus ausländischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb sowie aus ausländischen
Gehalten, Wartegeldern und Pensionen, sofern und soweit dies Einkommen
im Auslande nachweisbar versteuert wird;
b) das Einkommen der nach § 4 Ziffer 3 steuerpflichtigen Ausländer aus aus-
ländischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb sowie aus ausländischen Ge-
halten, Wartegeldern und Pensionen, sofern durch Staatsverträge die Gegen-
seitigkeit verbürgt ist, und soweit das Einkommen nicht neben sonstigem im
Großherzogtume staatssteuerpflichtigen Einkommen zur Erfüllung des Auf-
wandes für ihren Aufenthalt im Großherzogtume erforderlich ist;
3. das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier= und Gemeinenstandes,
sowie während der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befindlichen
Teile des Heeres oder der Marine das Militäreinkommen aller Angehörigen
des aktiven Heeres und der aktiven Marine;
4. die auf Grund gesetzlicher Vorschrift den Kriegsinvaliden gewährten Pensions-
erhöhungen und Verstümmelungszulagen sowie die mit Kriegsdekorationen ver-
bundenen Ehrensolde, desgleichen die nach Artikel I, 3 des Nachtragsgesetzes vom
22. Mai 1895 zum Gesetze über den Reichsinvalidenfonds zu gewährenden
Veteranenbeihilfen.
Ferner bleiben von der Einkommensteuer frei:
5. Pensionen aller Art, Auszüge aus Landgütern (Altenteile), Unfall-, Jnvalidi-
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