Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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6. die infolge reichs= oder landesgesetzlicher Vorschriften bestehenden Krankenkassen 
(einschließlich der Gemeindekrankenversicherungen), Berufsgenossenschaften, Knapp- 
schaftskassen, sowie die Thüringische Versicherungsanstalt — soweit nicht Ein- 
kommen aus Grundbesitz in Frage kommt. 
88. 
Von der Besteuerung bleibt frei: 
1. das Einkommen aus den in anderen Bundesstaaten oder in deutschen Schutz- 
gebieten belegenen Grundstücken und den daselbst betriebenen Gewerben sowie 
aus Gehalten, Wartegeldern und Pensionen, welche deutsche Militärpersonen 
und Zivilbeamte oder deren Hinterbliebene aus der Kasse eines anderen Bundes- 
staates beziehen (§ 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1870, Bundesgesetzblatt 
Seite 119); 
2. a) das Einkommen der stenerpflichtigen Landes= oder sonstigen Reichsangehörigen 
aus ausländischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb sowie aus ausländischen 
Gehalten, Wartegeldern und Pensionen, sofern und soweit dies Einkommen 
im Auslande nachweisbar versteuert wird; 
b) das Einkommen der nach § 4 Ziffer 3 steuerpflichtigen Ausländer aus aus- 
ländischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb sowie aus ausländischen Ge- 
halten, Wartegeldern und Pensionen, sofern durch Staatsverträge die Gegen- 
seitigkeit verbürgt ist, und soweit das Einkommen nicht neben sonstigem im 
Großherzogtume staatssteuerpflichtigen Einkommen zur Erfüllung des Auf- 
wandes für ihren Aufenthalt im Großherzogtume erforderlich ist; 
3. das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier= und Gemeinenstandes, 
sowie während der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befindlichen 
Teile des Heeres oder der Marine das Militäreinkommen aller Angehörigen 
des aktiven Heeres und der aktiven Marine; 
4. die auf Grund gesetzlicher Vorschrift den Kriegsinvaliden gewährten Pensions- 
erhöhungen und Verstümmelungszulagen sowie die mit Kriegsdekorationen ver- 
bundenen Ehrensolde, desgleichen die nach Artikel I, 3 des Nachtragsgesetzes vom 
22. Mai 1895 zum Gesetze über den Reichsinvalidenfonds zu gewährenden 
Veteranenbeihilfen. 
Ferner bleiben von der Einkommensteuer frei: 
5. Pensionen aller Art, Auszüge aus Landgütern (Altenteile), Unfall-, Jnvalidi- 
1908 10
	        
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