Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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auf periodische Hebungen und Vorteile jeder Art, soweit diese Einkünfte nicht 
nach § 11 der Anmeldungspflicht unterliegen. 
Inwieweit die Steuerpflichtigen zur Selbstangabe ihres schätzungspflichtigen 
Einkommens durch Steuererklärungen verpflichtet sind, wird durch die §S 43 
folg. bestimmt. 
13. 
Hinsichtlich des Ortes, in dessen Steuerrolle das gesamte Einkommen 
eines Steuerpflichtigen behufs der Erfüllung der Stenerpflicht einzutragen, und 
an welchem die Steuerpflicht zu erfüllen ist, gilt folgendes: 
1. Steuerpflichtige, welche im Großherzogtume wohnen, oder sich dauernd 
in demselben aufhalten, haben ihr gesamtes steuerpflichtiges Einkommen 
an ihrem Wohnsitze, oder in Ermangelung eines solchen am Orte ihres 
Aufenthaltes zu versteuern. 
2. Steuerpflichtige, welche im Großherzogtume weder ihren Wohnsitz, noch einen 
dauernden Aufenthaltsort haben, versteunern ihr Einkommen aus dem im 
Großherzogtume liegenden Grundbesitze oder aus einem im Großherzogtume 
betriebenen Gewerbe an dem Orte, wo der Grundbesitz liegt, oder das 
Gewerbe betrieben wird, dagegen anmeldungspflichtige Bezüge aus einer der 
im § 11 Ziffer 1 genannten Kassen an dem Orte, wo die Kasse, aus welcher 
diese Bezüge fließen, ihren Sitz hat, und ihr etwaiges sonstiges anmeldungs- 
pflichtiges Einkommen an dem Orte, wo sie zuletzt im Großherzogtume ge- 
wohnt haben, in Ermangelung eines solchen in der Stadt Weimar. 
3. Steuerpflichtige juristische Personen, Stiftungen, Personenvereine und erwerbs- 
fähige Vermögensmassen usw. (§ 4 Ziffer 4—6) versteuern ihr Einkommen 
an dem Orte, wo sie ihren Sitz haben, und wenn sich derselbe außerhalb 
des Großherzogtums befindet, an dem Orte, wo sie eine ständige Vertretung 
(Haupt= oder Generalagentur) im Großherzogtume haben, wenn aber eine 
solche nicht besteht, an dem Orte, wo der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe 
betrieben wird. 
4. Wenn hiernach für einen Steuerpflichtigen mehrere Orte gleichzeitig zuständig 
sind, oder überhaupt Zweifel entstehen, bestimmt das Staatsministerium den 
Ort, in dessen Steuerrolle das steuerpflichtige Gesamteinkommen einzutragen 
und an welchem die Steuerpflicht zu erfüllen ist.
	        
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