Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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B. Einbehaltung oder Kürzung von Bezügen der Hinterbliebenen 
a) früherer Reichsbeamten. 
1. Ju den Fällen der außerhalb des Reichsdienstes erfolgenden Wieder- 
anstellung oder Beschäftigung eines Pensionärs in einer der im § 57 Nr. 2 des 
Reichsbeamtengesetzes bezeichneten Stellen kann nach § 15 Nr. 2 des Beamten- 
hinterbliebenengesetzes das den Hinterbliebenen gesetzlich zustehende Witwen= und 
Waisengeld einbehalten oder gekürzt werden, wenn der Pensionär in der neuen 
Stellung Versorgungsansprüche für seine Hinterbliebenen erworben hat. 
2. Es ist daher von der Staats-, Kommunal= usw. Behörde, welche solche 
Versorgungsansprüche für die Hinterbliebenen eines bei ihr angestellt oder beschäftigt 
gewesenen Reichspensionärs festsetzt, alsbald an diejenige Reichsbehörde, bei welcher 
der Pensionär zuletzt angestellt war, Mitteilung zu machen unter Beifügung einer 
Abschrift von der Festsetzung der staatlichen, kommunalen usw. Hinterbliebenen- 
bezüge. Insoweit für die Hinterbliebenen am oder nach dem 1. April 1907 ver- 
storbener Reichspensionäre solche Festsetzungen bereits stattgefunden haben, sind die 
entsprechenden Nachrichten, falls es nicht schon geschehen ist, nachträglich zu geben. 
3. Nach § 15 Nr. 3 des Beamtenhinterbliebenengesetzes ruht das Recht auf 
den Bezug des Witwen= und Waisengeldes ferner bei einer Anstellung oder Be- 
schäftigung der Witwe oder der Waisen als Beamter oder in der Eigenschaft eines 
Beamten im Reichs= oder Staatsdienst im Sinne des § 57 Nr. 2 des Reichs- 
beamtengesetzes, wenn das Diensteinkommen einer Witwe 2000-4, das einer Waise 
1000 = übersteigt und zwar in der Höhe des Mehrbetrags. In diesen Fällen 
ist daher gleichfalls der zu 2 bezeichneten Reichsbehörde seitens der Reichs-, 
Staats-, Kommunal= usw. Behörde eine entsprechende Mitteilung zu machen. 
4. Nach § 16 des Beamtenhinterbliebenengesetzes ruht das Recht auf den 
Bezug des Witwengeldes neben einer im Reichs= oder Staatsdienst im Sinne des 
§ 57 Nr. 2 des Reichsbeamtengesetzes erdienten Pension über 1500 J“ in Höhe 
des Mehrbetrags. In diesen Fällen ist daher gleichfalls entsprechende Mitteilung, 
wie vorstehend unter 3 angegeben, zu machen. 
b) früherer Beamten der Schutzgebiete. 
Dasselbe wie zu a gilt nach Art. II der Allerhöchsten Verordnung vom 
23. Mai 1901 auch hinsichtlich der Bezüge der Hinterbliebenen von pensionierten
	        
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